Überweist sich ein Arbeitnehmer ihm nicht zustehende Gelder, liegt darin auch dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Lohnsteuer-Anmeldungen höhere Lohnsteuerbeträge ausweisen.
Für die Annahme von Arbeitslohn fehlt es bereits am Merkmal der Gewährung von Vorteilen, die unbefugt selbst zugeteilt werden.
Da Überzahlungen nicht zum Arbeitslohn des Mitarbeiters gehören, können die Lohnsteuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden, soweit sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Zulässig ist das auch noch nach Übermittlung oder Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung.
BFH 13.11.12, VI R 38/11
Für die Frage des Zuflusszeitpunkts spielt es dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil zahlen muss oder ob das Recht der Arbeitnehmer zum Erwerb des Job-Tickets ausdrücklich von der Zahlung des monatlichen Grundbetrags durch den Arbeitgeber abhängt.
Beachten Sie: Da der geldwerte Vorteil mit dem Erwerb der Jahreskarte zufließt und keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge.
Die Freigrenze ist nach den Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien allerdings anwendbar bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt.
Vorteilsbewertung
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Deshalb besteht der geldwerte Vorteil nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den Aufwendungen der Arbeitnehmer.
Vielmehr sind noch die üblichen Preisnachlässe vorteilsmindernd zu berücksichtigen, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt.