Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 wurde in einigen wesentlichen Punkten noch geändert.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Jahresende abgeschlossen sein.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen :
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) – Beschlussempfehlung des Finanzausschusses 25.11.08, BT Drs. 16/11055
Der Vorsteuerabzug bei nicht nur betrieblich genutzten Fahrzeugen soll aufgrund systematischer Bedenken entgegen den vorherigen Plänen nicht auf die Hälfte begrenzt werden.
Schulgeldzahlungen für ein Kind lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit 30 v.H. als Sonderausgaben abziehen. Das soll bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR statt der geplanten 3.000 EUR möglich sein. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Eltern 16.666 EUR im Jahr zahlen. Das soll auch für Schulen im Inland und in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gelten, wenn sie zu einem von der Kultusministerkonferenz anerkannten Abschluss oder einem als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.
Nach einem neuen § 3 Nr. 10 EStG sollen Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung steuerfrei bleiben.
Ab 2009 soll über § 3 Nr. 53 EStG eine neue Steuerfreiheit für die Übertragung von Wertguthaben vom Arbeitgeber auf die Deutsche Rentenversicherung Bund eingeführt werden, z.B. im Fall einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Phase der Nichtbeschäftigung nach einer Beschäftigung. Dafür gehören die späteren Leistungen der Deutschen Rentenversicherung aus dem Wertguthaben weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind lohnsteuerpflichtig.
Rürup-Verträge sollen ab 2010 einheitlich vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert werden. Anbieter müssen die erforderlichen Daten nach Einwilligung des Sparers der Finanzverwaltung elektronisch übersenden. Das erspart dem Anleger bei seiner Einkommensteuerveranlagung das Beifügen einer Papierbescheinigung über die Höhe der geleisteten Beiträge.
Die Regeln zum Spendenabzug von Mitgliedsbeiträgen an Kulturvereine soll zielgenauer ausgestaltet werden. Die Gewährung von Vergünstigungen – wie verbilligter Eintritt oder Veranstaltungen für die Mitglieder – dürfen nicht den Charakter einer eigenen kulturellen Betätigung des Mitglieds annehmen, wenn sie in erster Linie seiner Frei-zeitbetätigung dienen.
Die über das Eigenheimrentengesetz geförderte selbstgenutzte Wohnung soll bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit des Zulageberechtigten nicht als schädlich verwendet gelten. Voraussetzung ist aber, dass die Wohnung keinem Dritten mit Ausnahme des Ehegatten zur Nutzung überlassen wird.
Außerdem sind noch einige Anpassungen an die Abgeltungsteuer geplant, um das Verfahren für Anleger und Banken in der Praxis transparenter zu gestalten. Beim grenzüberschreitenden Depotwechsel soll der Sparer seiner inländischen Bank die ehemaligen Anschaffungskosten auch aus Staaten nachweisen können, die der EU-Zinsrichtlinie unterliegen. Diese Erleichterung betrifft etwa die Schweiz, Monaco oder Andorra. Eheleute sollen Gewinne und Verluste aus verschiedenen Konten innerhalb einer Bank ab 2010 ausgleichen können, wenn sie dem Institut einen Freistellungsauftrag eingereicht haben. Damit soll der unnötige Weg über die Veranlagung verhindert werden. Bei Kapitalmaßnahmen, wie z.B eine Kapitalerhöhung oder ein Aktientausch, mit vor 2009 angeschafften Anteilen soll die Spekulationsfrist erhalten bleiben. Die Banken führen die neu ins Depot gebuchten Titel nach § 43 Abs. 1a EStG weiterhin als Altbestand.
Streubesitzdividenden, die Kapitalgesellschaften aus kleinen Beteiligungen an anderen Gesellschaften zufließen, sollen entgegen vorherigen Planungen nicht körperschaftsteuerpflichtig werden.
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, soll es Änderungen bei den REITs geben. Vorbelastungen aus Steuerzahlungen im Ausland sollen bei Ausschüttungen ab 2008 berücksichtigt werden, indem hierauf das Halb- und ab 2009 das Teileinkünfteverfahren angewendet wird. Diese Regelung war bereits im ehemaligen BMF-Referentenentwurf enthalten, dann aber wieder fallen gelassen worden.
Kapitallebensversicherungen sollen ihren Steuerstundungseffekt verlieren, sofern es sich um eine vermögensverwaltende Police wie etwa aus Liechtenstein handelt. Hier soll der Versicherte die Einnahmen ab 2009 zwingend einmal jährlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Abgeltungsteuer unterwerfen. Das gilt auch für vor 2009 abgeschlossene Verträge. Bietet die Versicherung keinen ausreichenden Todesfallschutz an, soll das Privileg der halben Steuerfreiheit nach zwölfjähriger Laufzeit entfallen. Diese Einschränkung ist für ab dem 1.4.2009 abgeschlossene Policen vorgesehen. Über § 43 Abs. 3 EStG soll die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf inländische Nie-derlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen ausgeweitet werden. Daneben soll es nach § 45d Abs. 3 EStG eine neue Mitteilungsverpflichtung für inländische Versicherungsvermittler beim Abschluss einer ausländischen Lebensversicherung ab 2009 geben.
Betreiber von Windkraftanlagen sollen ab 2009 Gewerbesteuer auch an die Gemeinde zahlen müssen, in der sich die Anlage befindet. Hierzu wird der Zerlegungsmaßstab für den Gewinn beiden Gemeinden über den Arbeitslohn und das Sachanlagevermögen zugeordnet.
Leasing- und Factoringunternehmen sollen ab 2009 einer eingeschränkten Kreditaufsicht nach dem KWG unterliegen und vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholen müssen. Das hat zur Folge, dass sie das Bankenprivileg gemäß § 19 GewStG nutzen können. Insoweit entfällt die Hinzurechnung der Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1a GewStG.
Das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern soll zentral zuständig sein für die Besteuerung der im Ausland lebenden Rentner.
Das Verfahren der Vorsteuer-Vergütung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer soll ab 2010 neu geregelt werden. Das bisher bestehende Papierverfahren wird für im EU-Raum ansässige Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Anders als bisher sollen Anträge auf Vergütung der Mehrwertsteuer künftig über das vom Ansässigkeitsmitgliedstaat einzurichtende elektronische Portal an den EU-Staat der Vergütung zu richten sein.
Der Ort der Dienstleistung wird ab 2010 neu definiert. Dienstleistungen an Unternehmer sollen künftig grundsätzlich nach dem Bestimmungslandprinzip als am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht gelten.
Geldmarktfonds, die überwiegend durch Terminmarktgeschäfte marktzinsähnliche Renditen erzielen, sollen ihren Besitzern bei einem Beitritt ab dem 19.9.2008 keinen Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer mehr bieten. Dieser soll für frühere Erwerbe am 10.1.2011 auslaufen, sodass erst anschließend im Fonds realisierte Gewinne steuerpflichtig werden. Dies sieht der neue § 18 Abs. 2b InvStG vor. Betroffen hiervon sind Fonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungserträge die ordentlichen Erträge übersteigen.
Der Grundsteuererlass nach § 33 GrStG soll ab 2008 nur noch unter verschärften Bedingungen gewährt werden. Ein Anspruch soll erst dann bestehen, wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermin-dert hat, zuvor waren es mehr als 20 v.H. Dann reduziert sich die Grundsteuer um 25 v.H. statt bislang um 80 v.H. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, wird ein Grundsteuererlass von 50 v.H. gewährt.
Die Verjährungsfrist bei Strafverfolgung wird nicht wie zuvor geplant generell auf zehn Jahre erhöht. Nur in Fällen schwerer Steuerhinterziehung soll die Strafverfolgungsverjährung an den steuerlichen Zehn-Jahreszeitraum angepasst werden.