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Eines vorweg, damit sich niemand wundert: Der Gesetzentwurf wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens von „Jahressteuergesetz 2018“ in „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ umbenannt.

Am 1.8.2018 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen.

Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des BVerfG und des BFH. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

  • Zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet werden die §§ 22f und 25e neu in das UStG aufgenommen: Danach sollen bereits ab Januar 2019 alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer (u. a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes) zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Darüber hinaus können die Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Hiervon können sich die Plattformen befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen. Damit geht Deutschland entschlossen gegen den Steuerbetrug beim Online-Handel vor, noch bevor voraussichtlich im Jahr 2021 parallel erarbeitete europäische Maßnahmen wirksam werden können.
  • Weiterhin wird eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz KStG gemäß § 34 Absatz 6 KStG) aufgenommen.
  • Außerdem werden Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG) vorgenommen.

Neu in den Regierungsentwurf (im Vergleich zum Referentenentwurf) aufgenommen wurde, dass die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG rückwirkend erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.7.2007 Anwendung finden soll. Der EuGH hatte kürzlich den negativen Beschluss der EU-Kommission zur Sanierungsklausel für nichtig erklärt.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, sodass die neuen Regelungen am 1. Januar 2019 in Kraft treten können.

Fundstelle
https://www.bundesfinanzministerium.de