Spenden einer Kapitalgesellschaft an Kirchengemeinden können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Dazu genügt es, wenn die GmbH einen Vorteil an eine ihrem Gesellschafter nahestehende Person zuwendet und die Gründe dafür im Gesellschaftsverhältnis liegen.
Der Gesellschafter selbst muss davon nicht profitieren.
Mit diesem Urteil folgt der BFH nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass solche Zuwendungen generell keine verdeckten Gewinnausschüttungen sein können, wenn sie aus der Sicht des Leistenden eine Spende darstellen.
BFH 19.12.07, I R 83/06
Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierten Schulen müssen auf-grund der EuGH-Rechtsprechung innerhalb eines EWR-/EU-Mitgliedstaates gleich behandelt werden. Diese Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangs-regelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EU-/EWR-Raums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung auf Null wurde fallen gelassen.
Die begrenzte Steuerfreiheit von Entlassungsabfindungen für vor 2006 entstandene Ansprüche gilt bei einem Zufluss vor 2008 auch für Kündigungen aufgrund eines Sozialplans, wenn hierin der Arbeitnehmer namentlich bezeichnet ist. Diese Steuerfreiheit soll in allen offenen Veranlagungen für 2006 und 2007 gewährt werden. Die Bundesregierung erwartet, dass bestandskräftige Festsetzungen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO geändert werden.
Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftung bei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch ge-nommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.
Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Erstattung soll ab 2009 nach einem neuen § 22 Nr. 5 S. 6 EStG als sonstige Leistung steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert die Erstattung weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.
Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte nach 2008 fließende Kapitalerträge einen Antrag stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des EStG ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Es handelt sich dabei vor allem um ausländische Kapitalerträge, Optionsprämien sowie Kursgewinne nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG.
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Trotzdem soll an den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen festgehalten werden, sodass keine verdeckte Gewinnausschüttung für Betriebe gewerblicher Art ausgelöst werden. In § 4 Abs. 6 KStG sollen – aus Gründen der Rechtssicherheit – die Grundsätze bei der Zusammenfassung verschiedener Betriebe gewerblicher Art festgeschrieben werden. Die Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
Aus Steuervereinfachungsgründen soll der Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen wieder beschränkt werden. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, soll nach einem neuen § 15 Abs. 1b UStG der Vorsteuerabzug nur aus 50 v.H. der Aufwendungen für das Fahrzeug geltend gemacht werden können. Im Gegenzug soll die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Ar-beitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer gegen Entgelt überlassen werden. Diese Änderung lässt die bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelung wieder aufleben. Die Regelung entspricht wörtlich der zum 1.4.1999 eingeführten Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 aufgehoben wurde, weil die EU-Ermächtigung ausgelaufen war. Die Neuregelung soll auf alle Fahrzeuge angewendet werden, die ab 2009 angeschafft werden. Entscheidend soll aber der Zeitpunkt sein, zu dem der EU-Rat seine Ermächtigung für diesen Plan veröffentlicht.
Bei Auslandsfonds, die dem Recht eines EU/EWR-Staates unterstehen, soll die Verschmelzung auf ein anderes ausländisches Sondervermögen beim Anleger steuerlich neutral behandelt werden. Damit werden die Regeln für Inlandsfonds nachvollzogen, sofern die Zulässigkeit der Verschmelzung nach dem Recht des ausländischen Sitzstaates und die Fortführung der Buchwerte nachgewiesen werden. Ansonsten liegt in der Zuteilung der neuen Anteile ein steuerpflichtiger Tausch vor.