In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und den Vertrauensschutz verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens beim Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt wird.
Die Entscheidung des BVerfG ist für Kapitalgesellschaften bedeutsam, die aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens noch über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen, das nun innerhalb von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird und was sich auf den Soli im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr auswirkt.
BFH 10.8.11, I R 39/10,
BFH 20.4.11, I R 65/05
BVerfG 17.11.09, 1 BvR 2192/05
OFD Münster 19.8.10

Nach Auffassung des BFH ist die fehlende Erstattung des Soli-Guthabens verfassungswidrig. Dies wird damit begründet, dass diese Vorgehensweise die Körperschaften benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung keine rechtzeitigen Gewinnausschüttungen vorgenommen hatten. Für diese Benachteiligung sind keine sachlichen Gründe ersichtlich.
Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe wie Missbrauchsabwehr, Verwaltungsvereinfachung oder Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte rechtfertigen dies nicht. Eine nachteilige Änderung zulasten der Steuerpflichtigen ist nur bei erheblichen Gründen des Gemeinwohls zulässig. Diese sind im Vorlageverfahren aber nicht ersichtlich. Das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regel mit mindernder Wirkung für den Soli hat Vorrang vor dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers. Die verfolgten Ziele erfordern nicht, den Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung von der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag auszunehmen.
Zudem ist es nicht gerechtfertigt, gerade diejenigen Körperschaften zu bevorzugen, die durch ihr Ausschüttungsverhalten geänderte Übergangsvorschriften ausgelöst haben. Diese haben sofort in vollem Umfang den auf die Steuer entfallenden Soli erhalten, während die GmbH, die auf Übergangsfristen vertraut hat, es hinnehmen muss, ihr Guthaben zeitlich gestreckt, unverzinst und überdies ohne Soli zurückzuerhalten.
Als weiteren Punkt bemängelt der BFH die Argumentation von Gesetzgeber und Finanzverwaltung, wonach für die Körperschaftsteuerrückzahlung verfahrensrechtlich die Vorschriften für Steuervergütungen angewendet werden. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass es sich um eine Steuervergütung handelt, die dann die Bemessungsgrundlage zum Soli nicht mindert. Eine Steuervergütung liegt nämlich nur vor, wenn eine gezahlte Steuer an eine andere Person als den Steuerschuldner zurückgezahlt wird. Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht vor. Es handelt sich um eine Steuererstattung.
Steuer-Tipp:
Das BVerfG hatte die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in 2001 bereits als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz eingestuft, soweit dies zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial geführt hatte. Daraufhin wurde dies durch das Jahressteuergesetz 2010 so geändert, dass ein höheres Körperschaftsteuerguthaben festzustellen ist, weil rückwirkend in allen offenen Fällen auf die beanstandete Umgliederung generell verzichtet wird. Die neue Regelung zur Umgliederung der EK-Teilbeträge in ein Körperschaftsteuerguthaben ist nach einem Urteil des BFH aber mit dem GG vereinbar. Das betrifft auch die fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belastetem mit belastetem EK. Diese gesetzliche Anordnung bleibt unberührt davon, dass das BVerfG die zuvor bestimmte Umgliederung von EK 45 in EK 40 verworfen hatte.
Die Verwaltung weist Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Soli-Guthabens derzeit noch als unzulässig mit der Begründung zurück, dass keine Beschwer vorliegt. Durch die Vorlage des BFH beim BVerfG können Einspruchsverfahren jetzt aber ruhend gestellt werden. Hierzu sollte die Festsetzung eines Soli-Guthabens beantragt und anschließend gegen den Ablehnungsbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden.