Zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Bundesrat am 17.6.2011 Stellung bezogen und dabei u.a. angeregt, die für die Ist-Besteuerung maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 EUR um ein Jahr zu verlängern.
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umset-zung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschrif-ten vom 17.6.2011, Drs. 253/11(B), ; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.6.2011, Drs. 17/6263
Durch das Soll-Besteuerungsprinzip muss der Unternehmer die Um-satzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidi-tät erheblich belasten kann. Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Um-satzgrenze bis Ende 2011 von 250.000 EUR auf bundeseinheitlich 500.000 EUR angehoben. Ab 2012 soll sie wieder auf 250.000 EUR ge-senkt werden und für das gesamte Bundesgebiet gelten.
Der Bundesrat schlägt vor, die derzeit geltende Grenze um ein Jahr zu verlängern. Ferner sollen die Voraussetzungen für eine dauerhafte An-hebung geprüft werden. Allerdings soll auch beraten werden, ob der Spielraum der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgeschöpft werden soll-te. Danach besteht bei Ist-versteuernden Unternehmern die Möglichkeit auch den Vorsteuerabzug nach Ist-Besteuerungsprinzipien – also nicht bereits bei Leistungsbezug, sondern erst bei Zahlung – zu gewähren.
Hinweis:
Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag des Bundesrates, die Umsatzgrenze über das Jahr 2011 hinaus bei 500.000 EUR zu belassen. Sie befürwortet, die bestehende Regelung dauerhaft fortzuführen.