In für UNTERNEHMER

Das Investitionszulagengesetz 2007 (
Der Anspruchsberechtigte muss mit der zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehörenden Investition nach dem 20.07.2006 und vor dem 01.01.2010 begonnen und nach dem 31.12.2006 und vor 01.01.2010 abgeschlossen haben. Werden die Investitionen erst nach dem 31.12.2009 abgeschlossen, sind nur die vor dem 01.01.2010 entstehenden Teilherstellungskosten oder im Fall der Anschaffung erfolgte Teillieferungen begünstigt.
Gefördert werden neue bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und neue gewerbliche Bauten.
Die Grundzulage beträgt 12,5 %. Eine erhöhte Zulage von 25% wird für bewegliche Wirtschaftsgüter in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt.
Die Zulagensätze erhöhen sich auf 15% bzw. 27,5% bei Investitionen im Randgebiet des Fördergebiets.
Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Beginn des Erstinvestitionsvorhabens. Verliert der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des Bindungszeitraumes den Status eines KMU, ist dies für die erhöhte Investitionszulage ohne Bedeutung.
Die Gewährung von Investitionszulage setzt voraus, dass alle zu einem Vorhaben gehörenden Investitionen nach Abschluss der letzten Investition eines Erstinvestitionsvorhabens noch fünf Jahre in der Betriebsstätte des Antragstellers verbleiben müssen. Liegt der Beginn des Erstinvestitionsvorhabens nach dem 31.12.2006, verringert sich die Frist bei Betrieben, die den KMU-Status erfüllen, auf drei Jahre. Eine Veräußerung innerhalb des Bindungszeitraumes ist jedoch schädlich. Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung an einen ebenfalls begünstigten Betrieb erfolgt. Unschädlich ist es dagegen, wenn ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf des Bindungszeitraumes durch ein entsprechendes neues ersetzt wird.