Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag vorliegen, ist im Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für die Bestimmung der Betriebsgröße der Anspruch auf Investitionszulage zu berücksichtigen.
Fundstelle
BFH 3.8.17, IV R 12/14
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Hintergrund
Steuerpflichtige, die ihren Jahresgewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) feststellen, dürfen die Schwelle des ausgewiesenen Betriebsvermögens von 235.000 EUR nicht überschreiten.
Sachverhalt
Streitig war, ob bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG der Anspruch auf Investitionszulage als Betriebsvermögen zu berücksichtigen ist.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass der Anspruch auf Investitionszulage bei der Bestimmung des Betriebsvermögens auf der Grundlage der Steuerbilanz zwingend als Aktivposten anzusetzen ist. Denn der Anspruch auf eine Investitionszulage ist als Forderung dem Umlaufvermögen zuzuordnen (§ 246 Abs. 1 Satz 1, § 247 Abs. 1, § 266 Abs. 2 HGB). Danach ist die Investitionszulage Bestandteil des für die Steuerbilanz maßgeblichen Betriebsvermögensvergleichs.
Praxishinweis
Bei einem Bilanzierenden ist die Betriebsgröße nach dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen zu bestimmen. Bei einem Einnahmen-Überschussrechner ist die Betriebsgröße hingegen nach dem Gewinn, das heißt ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags, zu beurteilen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG).