Die Neuregelung des § 7g EStG ( Investitionsabzugsbetrag ) gilt nach § 52 Abs. 23 EStG für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre.
Da für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist, war strittig, ob die spezielle Übergangsregelung oder die Generalklausel des § 52 Abs. 1 EStG Anwendung findet.
Letzteres würde bedeuten, dass der neue Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt und in 2007 noch die i.d.R. günstigere alte Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden könnte.
Dieser Auffassung hat der BFH in einem AdV-Beschluss eine Absage erteilt. Somit können Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung, sondern lediglich den Investitionsabzugsbetrag geltend machen.
BFH 13.10.09, VIII B 62/09, OFD Rheinland 27.6.08, Kurzinformation ESt Nr. 35/2008, DB 08, 2623
Für die Einkommensteuer sind die Einkünfte jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Eine Ausnahme hiervon ist nur für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende vorgesehen, die ihren steuerlichen Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermitteln. Nach Ansicht des BFH kann hieraus aber nicht abgeleitet werden, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit kein Wirtschaftsjahr kennen und somit für 2007 noch eine Ansparabschreibung möglich ist.
Steuertipp:
Die Neuregelung des § 7g EStG hat für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, die negative Konsequenz, dass der Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht höher als 100.000 EUR sein darf. Diese Schwelle wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuer¬rechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ befristet für die Jahre 2009 und 2010 auf 200.000 EUR angehoben. Bei der Ansparabschreibung galt diese Begrenzung nicht.