Eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen eines neu gegründeten Betriebs ist entgegen der Verwaltungsauffassung keine zwingende Nachweisvoraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag.
Der Gründer hat die Möglichkeit, die nötige Prüfung auch durch andere Indizien nachzuweisen. Damit hatte der BFH die Nachweispflichten für einen Investitionsabzugsbetrag jüngst erleichtert.
Jetzt hat der BFH diese Auffassung insoweit konkretisiert, dass auch die spätere tatsächliche Anschaffung relevant ist.
BFH 26.7.12, III R 37/11,
BFH 20.6.12, X R 42/11
BMF 19.5.09, IV C 6 – S 2139-b/07/10002; 8.5.09, BStBl I 09, 633
Sachverhalt
Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 150.000 Euro geltend. Er resultierte aus einem Investitionsabzugsbetrag für die geplante Errichtung einer Fotovoltaikanlage. Die Anlage wurde in den Jahren 2009/2010 tatsächlich errichtet. Eine verbindliche Bestellung zum 31.12.2007 konnte das Ehepaar allerdings nicht vorweisen.
Entscheidung
Zur Prüfung der Investitionsabsicht ist eine begrenzte Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zulässig. Zwar ist die Prognoseentscheidung grundsätzlich aus Sicht des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums zu treffen, jedoch ist dabei der Blick in die Zukunft zulässig, wenn die bis zum Stichtag vorhandenen Umstände für eine sichere Beurteilung noch nicht ausreichen.
Dann kann der Nachweis der Investitionsabsicht auch dadurch geführt werden, dass im Bildungsjahr bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage geführt werden, die danach in gewissem zeitlichen Abstand tatsächlich in einer Investitionsentscheidung münden oder sogar bereits der Kauf getätigt wurde.
Dieses Zeitfenster darf allerdings bei geplanten Investitionen den übli-chen Rahmen nicht wesentlich überschreiten. Sofern im Folgejahr nur Angebote eingeholt werden und die Anschaffung wie die Installation der Solaranlagen erst danach erfolgt, lässt ein solch langer Zeitraum ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr den Schluss zu, dass die Investitionsabsicht bereits im Abzugsjahr hinreichend konkretisiert gewesen ist. Dabei ist im konkreten Einzelfall aufzuklären, aus welchen Gründen die Investitionsentscheidung nicht zeitnah nach Einholung der Angebote realisiert wurde.
Steuertipp:
Für den Rechtsanwender ist die BFH-Rechtsprechung auch nach der neuen Entscheidung wenig hilfreich: Wendungen wie „den üblichen Rahmen nicht wesentlich überschreiten“ oder „zeitnahe Einholung von Angeboten“ verbreiten wenig Rechtssicherheit. Die Rechtsauffassung der Verwaltung mit dem Erfordernis einer verbindlichen Bestellung erscheint hierbei vorzugswürdig.