Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag setzt u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden soll.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision zugelassen) hat der Gesetzgeber den Abzugsbetrag durch die Formulierung der fast ausschließlichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betriebsbezogen ausgestaltet. Eine außerbetriebliche Nutzung ist also auch dann gegeben, wenn die Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erfolgt.
FG Niedersachsen, Urteil vom 3.11.2011, Az. 11 K 435/10
_Beispiel:_
Für das Jahr 2009 hat ein Unternehmer in seinem Betrieb A einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Maschine geltend gemacht. In 2011 wurde die Maschine angeschafft und auch in den Betrieben B und C genutzt, jeweils zu 10 Prozent.
Die Folge:
Weil die Maschine in Betrieb A nur zu 80 Prozent betrieblich genutzt wurde, ist der Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2009 rückwirkend zu versagen.
_Beachte:_
Von dieser betriebsbezogenen Sichtweise gibt es indes eine Ausnahme. Bei einer Betriebsaufspaltung (Achtung: Aufdeckung stiller Reserven) kann die Nutzung des Wirtschaftsguts in der Betriebsgesellschaft nämlich der Besitzgesellschaft zugerechnet werden.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Die Investitionsfrist beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der Steuernachforderung.