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Bei einer wesentlichen Betriebserweiterung bedarf es keiner erhöhten Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht zwecks Gewährung des Investitionsabzugsbetrags. Die strengeren Prüfungsmaßstäbe im Falle einer Neugründung eines Betriebs sind insoweit nicht anzuwenden.
FG Rheinland-Pfalz 20.8.15, 4 K 1297/14; Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 37/15

Sachverhalt

Im Urteilsfall gründete der Steuerpflichtige Ende 2011 ein Fuhrunternehmen. Zu diesem Zweck kaufte er einen Kippauflieger für 6.000 EUR und vermietete diesen wieder. Für den geplanten Kauf von fünf Sattelzugmaschinen brachte der Unternehmer in der Einkommensteuererklärung 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 130.000 EUR in Abzug. Die Investition sollte in 2013/2014 erfolgen.
Das FA versagte den Investitionsabzugsbetrag. Es begründete dies damit, dass der Betrieb sich noch in der Gründungsphase befunden habe, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch nicht angeschafft worden seien. Damit seien auch gesteigerte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht zu stellen, die jedoch nicht erfüllt seien.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren stellte das FG jedoch fest, dass die Betriebseröffnung bereits abgeschlossen war und die geplante Investition des Steuerpflichtigen lediglich zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führen würde.
Erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht bestehen nur in Fällen einer Neugründung eines Betriebs. Dagegen gelten bei einer geplanten wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs die allgemeinen Regelungen für die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht.
Die verschärften Prüfungsmaßstäbe bei Neugründungen eines Betriebs sind insoweit nicht anzuwenden.

Praxishinweis

Das FA hat die Revision beim BFH eingelegt. Bis zur endgültigen Entscheidung müssen Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.