Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für Firmenwagen setzt voraus, dass die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkws mittels eines ordungsgemäßen Fahrtenbuchs zu dokumentieren ist. Für die künftige Anschaffung von einen betrieblich genutzten Firmenwagens, kann ein Unternehmer vor Kauf eines Firmenwagens (bis zu drei Jahren vor dem Kauf) einen sogenenannten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden und steuermindernd geltend machen gem. § 7g Abs. 1 EStG.
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Mit dem Investitionsabzugsbetrag wird die Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden 3 Jahren angeschafft werden sollen.
Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages für einen Firmenwagen ist, das dieser zu über 90 Prozent betrieblich gem. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG genutzt wird. Der private Nutzungsanteil für dieses Firmenwagen muss somit geringer als 10 Prozent. Dieser Nachweis wird durch die Führung eines „ordnungsgemässen Fahrtenbuches“: geführt.
Beispiel
Berechnung Nutzungsanteil bei der Führung eines ordnungsgemässen Fahrtenbuches
Ein Unternehmer hat am 11.11.2015 einen Pkw angeschafft, für den er einen Investitionsabzugsbetrag bei Erstellung seines Jahresabschlussen 2013 beansprucht hatte. Laut Fahrtenbuch ist der Unternehmer im November und Dezember 6.000 km gefahren, davon entfallen 550 km (rund 9,16 Prozent) auf Privatfahrten.
Somit kann die Bildung des Investtionsabzugsbetrages im Jahr 2013 nicht vom Finanzamt versagt werden. Gleichfalls ist das Fahrtenbuch für das Folgejahr 2016 zu führen, so dass der private Nutzungsanteil nachgeweisen wird.
Diese Regelung für die Bilding eines Investtitionsabzugsbetrag gelten für Einzelunternehmer. Kapitalgesellschaften müssen diese Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrag bei dem geplanten Kaufes eines Firmenwagens nicht erfüllen.
Wird bei Anschaffung des Firmenwagens kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und somit die betriebliche Nutzung von über 90 Prozent nicht nachgewiesen, so hat das die Kosnsequenz das Investitoinsabzugsbetrag gewinnerhöhend rückwirkend aufzulösen ist.
Wird bei Kauf des Firmenwagens die Ein-Prozent-Methode anstelle des Fahrtenbuches angewandt, können Sie für Ihren neuen Firmenwagen keinen Investitionsabzugsbetrag vorab steuermindernd bilden. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. Denn 1 Prozent vom Bruttolistenpreises im Jahr der Erstzulassung des Firmenwagens, bedeutet eine privaten Nutzungsanteil zwischen 20 Prozent bis 25 Prozent.
Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags setzt aber eine mindestens 90 przentige betriebliche Nutzung voraus, so dass der private Nutzungsanteil höher ist als die gesetzlich geforderten 10 Prozent.
Praxishinweis
Entscheidet sich der Steuerpflichtige dennoch später für die Anwendung der Ein-Prozent-Methode, wird das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend versagen.
§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe; BFH, Beschluss v. 26.11.2009, VIII B 190/09.