Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (§ 7g Abs. 1 EStG) setzt u.a. voraus, dass der Betrieb des Steuerpflichtigen eine bestimmte Größe nicht überschreitet.
Bei Betrieben der Land – und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert bzw. bei in den neuen Bundesländern belegenen Betrieben der Ersatzwirtschaftswert 125.000 EUR nicht überschreiten.
Der BFH hatte nun über einen Fall zu befinden, in dem es um einen in den neuen Bundesländern belegenen landwirtschaftlichen Betrieb ging, der sowohl eigene als auch gepachtete Flächen umfasste.
Streitig war im Geltungsbereich der bis 2007 maßgebenden Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 EStG a.F.), ob der auch dort maßgebende Ersatzwirtschaftswert überschritten war.
BFH 6.3.14, IV R 11/11
Auffassung des Finanzgerichts
FA und FG verwehrten die geltend gemachte Ansparabschreibung, da bei Ermittlung der Betriebsgröße die Werte des auf dem Eigentum des Steuerpflichtigen belegenen Wirtschaftsgebäudes sowie der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Betriebsmittel hinzugerechnet werden müssten, wodurch die Grenze der Betriebsgröße gemäß „§ 7g Abs. 2 EStG“:http:// überschritten wurde.
Nach Auffassung des FG war der Ersatzwirtschaftswert nur um den Anteil des zugepachteten Grund und Bodens zu kürzen, da Wirtschaftsgebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel im Eigentum des Klägers gestanden hätten.
Auffassung des Bundesfinanzhofs
Dies sah der BFH jedoch anders. Denn der Ersatzwirtschaftswert ist in Abweichung von der eigentumsbezogenen Bestimmung von Einheitswerten für Betriebe in den alten Bundesländern für die einzelne Nutzungseinheit zu ermitteln.
In diese Nutzungseinheit werden alle von derselben Person regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter einbezogen, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter ist („§ 125 Abs. 2 Satz 2 BewG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bewg/gesamt.pdf).
Für Zwecke des „§ 7g EStG“:http:// sind die Ersatzwirtschaftswerte im Fall zugepachteter Wirtschaftsgüter an die Eigentumsverhältnisse anzupassen, weil anderenfalls eine ungerechtfertigte Benachteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Beitrittsgebiet gegenüber solchen Betrieben in den alten Bundesländern vorläge.
Dabei ist die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen, damit die Ertragswerte aus den zugepachteten Flächen vollständig ausgeschieden werden. Damit hat der BFH klargestellt, dass die Berücksichtigung eines fiktiven Anteils für nicht zugepachtete Wohn – und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel nicht zulässig ist.
Praxishinweis
Im Bereich des § 7g EStG kommt also nur eine rein flächenbezogene Berechnung in Betracht. Dies gilt auch für die aktuell geltende Rechtslage bei Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG und der Ermittlung des maßgebenden Ersatzwirtschaftswerts.
Hierzu bestimmt das „BMF – Schreiben vom 20.11.2013 „:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-11-20-investitionsabzugsbetrag-%C2%A7-7g-EStG-zweifelsfragen.pdf?__blob=publicationFile&v=3(IV C 6 – S 2139-b/07/10002, BStBl. I 2013, 1493 Rdnr. 11), dass nur der Anteil am Ersatzwirtschaftsgut zu berücksichtigen ist, der auf den im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden und somit zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden entfällt.