Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht.
Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder „erfolgsneutral“ von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen und damit die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) kürzen.
BFH-Urteil vom 29.11.2007, Az. IV R 81/05
Dies gilt sowohl für bilanzierende Steuerpflichtige als auch für solche, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Ein Einnahmen-Überschussrechner hat dieses Wahlrecht allerdings bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei Auszahlung auszuüben. Denn der Zuschuss mindert bereits im Jahr der Bewilligung die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Sonderabschreibungen sind ebenfalls von den im Zeitpunkt der Zusage um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen.