Die Intrahandelsstatistik erfasst den tatsächlichen Warenverkehr (Versendungen und Wareneingänge) zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten. Vielen Unternehmern sind die Pflichten, die sie im Zusammenhang mit Meldungen aufgrund der Intrahandelsstatistik (kurz INTRASTAT-Meldungen) ergeben, nicht bekannt.
Die Risiken, die man eingeht, wenn man entsprechende Verpflichtungen nicht beachtet, werden erst dann bewusst, wenn das Statistische Bundesamt Bußgelder oder gar die Eröffnung eines Strafverfahrens androht.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Deutschland zum 1.1.2016 die Meldeschwelle für den Wareneingang erhöht. Die Meldeschwelle für den Warenausgang wird unverändert beibehalten.
Hintergrund
Die vorerst letzte Erhöhung der Meldeschwellen vollzog sich – gleichermaßen für Warenausgänge und Wareneingänge – zum 1.1.2012 von ehemals 400.000 EUR auf 500.000 EUR. Dadurch waren im Jahr 2015 ca. 56.000 Unternehmen dazu verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt monatlich innereuropäische Warenbewegungen zu melden.
Entscheidungsspielraum der EU-Mitgliedstaaten
Es ist zugleich das Recht und die Pflicht der EU-Mitgliedstaaten, die Meldeschwellen zu überwachen und zur Erreichung der Zielvorgaben ggf. anzupassen.
Neue Eingangs-Schwelle beträgt 800.000 EUR
Zum 1.1.2016 wird nunmehr die Meldeschwelle für Eingänge aus anderen EU-Staaten auf 800.000 EUR erhöht. Nach Auffassung des Statistischen Bundesamtes folgt daraus für den Wareneingang kein Informationsverlust.
Beachten Sie
Auch die aktuelle Anhebung wird zur Befreiung zahlreicher Unternehmen und damit zur Kostenersparnis führen.
Ausgangs-Schwelle beträgt unverändert 400.000 EUR
Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundeamts dagegen bei einer Anhebung an Genauigkeit einbüßen. Daher wird die bisherige Meldeschwelle unverändert beibehalten.
Praxishinweise
1. Die Aufgriffsgrenzen müssen Sie fortlaufend – also auch unterjährig – prüfen. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.
2. Wenn Sie glauben, dass Sie aufgrund Ihrer Beteiligung an innereuropäischen Warengeschäften zur Abgabe von Intrastat-Meldungen verpflichtet sind, sollten Sie als Unternehmer auf jeden Fall Ihren Steuerberater informieren und sich mit diesem abstimmen.
3. Zur Einarbeitung genügt in der Regel ein Blick in den hierzu vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Leitfaden.