Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts stehen internationale Sachverhalte regelmäßig im Fokus der Überprüfungen. Bei fremdüblichen Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen zulasten des deutschen Finanzamts kommt es in der Folge regelmäßig zu einer außerbilanzmäßigen Einkünftekorrektur. Der BFH hat zu grenzüberschreitenden Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen sehr interessante und für die Beratungspraxis hilfreiche Aussagen zur Einkünftekorrektur getroffen. |
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Urteilsfall hielt eine in Deutschland ansässige A-GmbH 100 % der Anteile an einer in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH. Außerdem war die A-GmbH zu 100 % an einer inländischen Tochter-Kapitalgesellschaft mit Ansässigkeit in der Republik Tschechien beteiligt. Zum Kauf und zur Erschließung eines Grundstücks gewährten die A-GmbH und die Tochter-GmbH der tschechischen Gesellschaft ungesicherte Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer ordentlichen Verzinsung von 6,3 %. Für sämtliche Darlehen wurde rückwirkend und für die Zukunft die Zinsfreiheit vereinbart.
Folge: Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH korrigierte der Betriebsprüfer in Höhe der nicht erhaltenen Zinsen die Einkünfte nach § 1 AStG. Dagegen klagte die A-GmbH. Der BFH hat den Fall wegen unzutreffender Aufklärung zwar an das FG zurückverwiesen (BFH 27.11.19, Az. I R 14/16). Zwischen den Zeilen finden sich jedoch für die Beratungspraxis enorm wichtige Aussagen.
Aussage 1: Die Darlehensgewährung stellt eine Geschäftsbeziehung dar
Eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG setzt voraus, dass zwischen den verbundenen Unternehmen eine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG besteht. Nach der Gesetzesbegründung hat es keine Bedeutung, ob die Geschäftsbeziehung betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, sodass die Gewährung zinsloser Darlehen auch zu den Geschäftsbeziehungen gehören.
Aussage 2: Es besteht keine Einkünftekorrektur bei wirtschaftlichen Gründen für Fremdunüblichkeit
Die Korrektur der Einkünfte nach § 1 Abs. 1 AStG kann verhindert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die fremdunüblichen Vereinbarungen (= Zinslosigkeit) wirtschaftliche Gründe haben (EuGH 31.5.18, Rs. C-318/16 „Hornbach-Baumarkt“).
Praxistipp | Hier ist jedoch zu beachten, dass das BMF-Schreiben vom 6.12.2018 (Az. IV B 5 – S 1341/11/10004-09) die EuGH-Rechtsprechung einschränkt. Danach hat eine Korrektur nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AStG nur zu unterbleiben, soweit der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte „wirtschaftliche Existenz“ der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern (sanierungsbedingte Maßnahme). Sanierungsbedingte Maßnahmen zielen darauf ab, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe zu sichern.
Aussage 3: Keine Vorrangigkeit der verdeckten Einlage vor Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG
Da der Zinsverzicht seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat, liegt dem Grunde nach eine verdeckte Einlage der A-GmbH in die tschechische Gesellschaft vor. Hier müsste geprüft werden, ob die entstandenen Zinsforderungen werthaltig waren. Denn ein Forderungsverzicht führt nur in Höhe des Teilwerts der Zinsforderung zu einer verdeckten Einlage. Zwar ist § 1 AStG nur „unbeschadet anderer Vorschriften“ anzuwenden und es käme auf Ebene der A-GmbH auch eine Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Betracht. Doch nach Ansicht des Senats ergibt sich aus dieser Formulierung kein Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Fundstellen
* BFH 27.11.19, I R 40/19 (I R 14/16), * EuGH 31.5.18, C-318/16 „Hornbach-Baumarkt“, Abruf-Nr. 218212
* BMF 6.12.18, IV B 5 – S 1341/11/10004-09, Abruf-Nr. 207179