Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, hat seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen zu aktivieren, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 5.10.11, I R 94/10, BFH 30.9.10, IV R 28/08, BStBl II 11, 406
Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob der Gewinn des Gewerbebetriebs durch Einzahlungen in eine Instandhaltungsrückstellung gemindert wird. Die Vorinstanz hatte nach Auffassung des BFH zu Recht angenommen, dass die Beteiligungen an den von den Wohnungseigentümergemeinschaften gebildeten Instandhaltungsrückstellungen Wirtschaftsgüter sind, die aktiviert werden mussten.
Wirtschaftsgüter sind alle Sachen, Rechte und Möglichkeiten, die einen eigenständigen Wert haben. Die Instandhaltungsrückstellung erfüllt diese Voraussetzungen, denn sie vermittelt einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Rückstellung. Der Anspruch kann zusammen mit dem Betrieb übertragen werden.
Die Instandhaltungsrückstellung ist auch deshalb als Wirtschaftsgut anzusehen, weil ein potenzieller Betriebserwerber ihr einen eigenständigen Wert zumessen würde, da er von ihr profitiert. Selbst wenn dieser Anspruch erst in der Folgezeit entsteht, ist seine Entstehung hinreichend sicher und durch Einzahlungen in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht, was für seine Aktivierung genügt.
Zudem wird dieser zeitliche Faktor dadurch kompensiert, dass die Rückstellung verzinslich anzulegen ist. Die Anschaffungskosten entsprechen den geleisteten Einzahlungen, sofern keine Anhaltspunkte für ein Absinken des Teilwerts vorliegen.
In eine Instandhaltungsrückstellung eingezahlte Beträge sind erst mit deren Verbrauch durch die Eigentümergemeinschaft als Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG abziehbar, auch wenn sie beim Eigentümer früher abgeflossen waren.
Sie gehören nämlich nach wie vor zu seinem Vermögensbereich. Diese Beurteilung basiert auch darauf, dass anderenfalls auch dann eine Berücksichtigung erfolgen würde, wenn sie tatsächlich später zur Finanzierung von Herstellungskosten verwendet werden würde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass ein bilanzierender Unternehmer die Zahlungen ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abziehen darf. Diese Überlegung für den Bereich der Überschusseinkünfte gilt für die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich gleichermaßen.