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Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein hat eine interessante Mitteilung veröffentlicht, die für betroffene Mandanten mit Fotovoltaik-Anlagevon Bedeutung ist.
Der Verbandspräsident weist darauf hin, dass die Installation einer Fotovoltaik-Anlage an oder auf einem Gebäude ab 2016 als Bauleistung eingestuft wird!
Dies habe zur Folge, dass der Leistungsempfänger ab sofort verpflichtet sei, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen (Bauabzugsteuer).
Dieser Einbehalt ist an das „zuständige Finanzamt“: weiterzuleiten.
Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V., Medieninformation vom 18.1.16

Hintergrund

Seit dem 1.1.2002 gilt diese Regelung grundsätzlich für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. Seit dem 1.1.2016 wird auch die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen. In der Vergangenheit wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.
Von der neuen Verpflichtung wird Abstand genommen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.

Praxishinweis

Allen Auftraggebern von Bauleistungen ist ab sofort dringend zu empfehlen, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Erfolgt die Vorlage dieser Bescheinigung durch den Leistenden nicht, sind 15 Prozent des Brutto-Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Der Leistungsempfänger hat dann dem leistenden Unternehmer den Steuereinbehalt zu bescheinigen. „Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde für den Steuerbetrag“, warnt Verbandspräsident Lanbin.