Fällt ein privates, einem Verein nach Einführung der Abgeltungsteuer gewährtes verzinsliches Darlehen infolge der Insolvenz des Vereins aus, ist der Ausfall der Darlehensforderung als steuerlich anzuerkennender, allerdings nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichsfähiger Verlust zu berücksichtigen. Der Verlust der Darlehensforderung durch die Insolvenz des Vereins ist eine Veräußerung i. S. v. § 20 EStG.
Sachverhalt
Streitig war die Behandlung von Darlehensverlusten von solchen Darlehen, die der Steuerpflichtige einem Förderverein im Jahr 2012 gewährt und aufgrund der Insolvenz des Vereins nicht mehr zurückerhalten hatte.
Entscheidung
Das FG entschied, dass der Ausfall der privaten Darlehensforderungen als steuerlich anzuerkennender Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist und verwies hierzu auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung (BFH 24.10.17, VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280).
Fundstelle
FG Brandenburg 21.3.19, 7 K 7051/17