In Buchungs-Tipps

Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb – § 4b Nr. 4 UStG


Ein Unternehmer erwirbt Kleidung im Wert von netto 5 .000,00 € von einem polnischen Unternehmer. Die Kleidung wird von dem deutschen Unternehmer weiter an ein
Unternehmen im Drittland verkauft.
Tipp:
Der Betrag wird in der auf der Umsatzsteuervoranmeldung in der Kennzahl 91 auf der ausgewiesen, da der innergemeinschaftliche Erwerbnach § 4b UStG steuerfrei ist.
So erfassen Sie:
# Rechnungseingang
# Zahlung

zu 1. Rechnungseingang

SKR 03 3550 / 70000
SKR 04 5550 / 70000
steuerfreier Innergemeinschaftlicher Erwerb / Kreditor

Zu 2. Zahlung

SKR 03 70000 / 1200
SKR 04 70000 / 1800
Kreditor / Bank