Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb ist es unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen.
Sachverhalt
Im Verfahren vor dem FG war die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im Hinblick auf insgesamt 20 Fahrzeuglieferungen streitig.
Das FG wies die Klage teilweise ab und begründete sein Urteil mit dem Fehlen geeigneter Belegnachweise. Die Klägerin wendete sich an den BFH und verwies u. a. auf von ihr alternativ beigebrachte schriftliche Zeugenaussagen.
Entscheidung
Die Beschwerde ist nach Auffassung des BFH unbegründet. Insbesondere hat die Frage, ob die Vernehmung eines Zeugen auch dann ausscheidet, wenn dem Gericht eine entscheidungserhebliche schriftliche Erklärung des Zeugen vorliegt, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt und es werden keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen. Denn der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen noch auf Antrag.
Darauf, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt, kann es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen.
Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall hat das FG ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin an der Führung des Buch- und Belegnachweises nicht gehindert gewesen ist und dieser für sie auch nicht unzumutbar war.
Praxistipp | In der Praxis soll der Warentransport häufig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Frachtbrief vollständig und richtig ausgefüllt ist. Dazu muss der Brief
* vom Versender der Ware als Auftraggeber des Frachtführers im Feld 22 und
* vom Empfänger der Ware zur Bestätigung des Erhalts im Feld 24
unterzeichnet sein.
Beauftragt der Warenempfänger eine Spedition (Abholfall), enthält der für den Lieferer vorgesehene Durchschlag (zweites Blatt/Farbe rosa) häufig keine Eintragung in Feld 24, weil der Durchschlag bereits bei Abholung durch den Spediteur beim Lieferer verblieben ist. Letzterer muss sich in diesem Fall nachträglich den Erhalt der Ware von seinen Kunden (dem Empfänger) bestätigen lassen.
Fundstelle
BFH 31.1.19, V B 99/16