Wird eine an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Person vom Gläubiger der Gesellschaft aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in Anspruch genommen und begleicht diese die Schulden vereinbarungsgemäß in Raten, entstehen nachträgliche Anschaffungskosten.
Als Anschaffungskosten zählt nach Ansicht des BFH aber nur der Tilgungs- und nicht der Zinsanteil. Insoweit ist der Nennbetrag aus der abgezinsten Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
BFH 20.11.12, IX R 34/12
Die Teilzahlungsvereinbarung des Bürgen als Gesellschafter führt zu einer Reduzierung seiner nachträglichen Anschaffungskosten, und zwar mit der Differenz zwischen Nennwert und der abgezinsten Bürgschaftsverpflichtung.
Sofern es zu einer weiteren Teilzahlungsvereinbarung kommt, führt das zu einer erneuten Reduzierung der Anschaffungskosten, und zwar zurück auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts. Somit beeinflussen Vereinbarungen bei Bürgschaftsinanspruchnahme die nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.
Eine Teilzahlungsvereinbarung wirkt als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Auflösungsverlust entstanden war. Durch die Zahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin tritt eine Änderung des Verlustes nach § 17 EStG aus der Auflösung der GmbH ein, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt.
Dabei kommen als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten auch Leistungen eines GmbH-Gesellschafters aus der Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.