Nutzt ein Steuerberater seinen E-Mail-Account im geschäftlichen Verkehr, muss er den Spam-Ordner täglich kontrollieren.
Verpasst er eine Frist für einen Mandanten, weil in den Spam-Mails eine unentdeckte Mail vom Finanzamt steckt (zum Beispiel Anforderung von Unterlagen bei einer Betriebsprüfung), haftet er für entstehende Nachteile.
LG Bonn 10.1.14, Az. 15 O 189/13