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Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
§ 33a Abs. 1 EStG erfasst übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen.
Nicht unter § 33a EStG fallen hingegen untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, z.B. die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten.
Insoweit ist der von § 33a Abs. 1 EStG umfasste Bereich enger als der den gesamten Lebensbedarf und damit auch Krankheitskosten umfassende Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Rechts.
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.
BFH 8.11.12, VI B 82/12

Brennelementesteuer, Spekulationsfrist auf Wertpapiere und die Reichensteuer
Nahezu zeitgleich haben drei FG festgestellt, dass verschiedene Steuernomen verfassungswidrig sind. Kaum hatte das FG Hamburg die 2011 eingeführte Brennelementsteuer für verfassungswidrig erklärt und den Fall an das BVerfG als Normenkontrollverfahren, halten nun das FG Köln die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Wertpapiergeschäften und das FG Düsseldorf die Reichensteuer teilweise für verfassungswidrig.
Verdoppelte Spekulationsfrist für Wertpapiere in 1999
Das FG Köln stuft die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Wertpapiergeschäften von sechs Monaten auf ein Jahr als verfas-sungswidrig ein, sofern bei den Titeln bereits die zuvor geltende halb so lange Spekulationsfrist schon abgelaufen war.
Es beanstandete die Besteuerung als Spekulationsgewinn, da die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkend verlängerte Spekulationsfrist durch das am 31.3.99 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den Vertrauensschutz verstößt.
Das Gericht verweist dabei auf die Beschlüsse des BVerfG zur Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von 2 auf 10 Jahre und zur Frage der Absenkung der Beteiligungsquote von 10 auf 1 % bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen nach § 17 EStG.
Danach dürfen Wertsteigerungen nicht erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes Ende März 1999 entstanden sind und nach alter Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
Das sei entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden, betont das FG Köln.
Das FG sieht sich – wie bereits das FG München – für den gesamten Anwendungsbereich des § 23 EStG also nicht nur für Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist an die Entscheidungsgründe des BVerfG hinsichtlich der gesetzten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung gebunden.
Überträgt man die Vorgabe des BVerfG auf Immobilien, führt dies bei Börsengeschäften nun dazu, dass auch die bis zum 31.3.1999 realisierten Gewinne aus der Veräußerung der Wertpapiere nicht erfasst werden dürfen, da die vorherige kurze 6-Monatsfrist insoweit für den Altbestand weiterhin gültig bleibt und ab dem 7. Monat zur Steuerfreiheit führt.
Steuertipp:
Aus dem Urteil lassen sich vier weitere Aspekte ableiten:
1. Gegen die Besteuerung nach § 23 EStG ab 1999 bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anwendung führt aber zur verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung, wenn Anleger Papiere erworben hatten, als noch die sechsmonatige Spekulationsfrist galt.
2. In der vom FG zugelassenen Revision soll der BFH klären, ob die Grundsätze des BVerfG auch für andere Wirtschaftsgüter als nur für Grundstücke gelten.
3. Die nun anstehende BFH-Entscheidung ist in der Praxis von großer Bedeutung, da sich die Frage zur Spekulationsfrist bei Börsengeschäften mittlerweile in einer Vielzahl von Besteuerungsverfahren ergeben hat.
4. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben des BVerfG noch nicht in vollem Umfang zu § 23 EStG umgesetzt, sondern nur im Hinblick auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Aus diesem Grund macht dies eine klarstellende Entscheidung des BFH erforderlich.
FG Köln 23.1.13, 4 K 741/11
Rückwirkung: BVerfG 7.7.10, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BGBl 10, 1296
Besteuerung nach § 23 EStG: BVerfG 10.1.08, 2 BvR 294/06
FG München 14.10.11, 8 K 103/11, EFG 12, 409
BMF 20.12.10, IV C 6-S 2244/19/10001 :006, BStBl I 11, 14

Spitzensteuersatz von 45 % Einkommensteuer im Jahre 2007
Der seit Anfang 2007 erhobene Spitzensteuersatz von 45 % bei der Einkommensteuer stellt eine teilweise verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.
Mit dieser Ansicht hat das FG Düsseldorf dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der ehemalige Entlastungsbetrag in § 32c EStG in der Fassung von 2007 mit einem nach Einkunftsarten differenzierenden „Tarifverlauf gegen „Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Die Tatsache, dass Steuerpflichtige mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie mit Miet- oder Zinseinkünften dem Satz der Reichensteuer von 45 Prozent unterworfen wurden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42 Prozent zahlen mussten, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.
Bei der Einführung der Reichensteuer sei kein erkennbarer Rechtfertigungsgrund angegeben worden, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer, Anleger oder Vermieter steuerlich besonders stark zu belasten.
Zwar ist nach Meinung des FG der Spitzensteuersatz bzw. der gesamte Einkommensteuertarif nicht insgesamt verfassungswidrig, denn bei der Ausgestaltung des Tarifs kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Vor dem Gleichheitsgebot des GG lässt es sich aber nicht mehr rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen im Jahre 2007 der Reichensteuer unterworfen wird, andere hingegen wie Unternehmer und Freiberufler mit Gewinneinkünften von der Reichensteuer verschont bleiben.
Praxishinweis:
Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung und die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf 2007 beziehen. Seit dem Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform ab 2008 unterliegen alle Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen unabhängig von der Einkunftsart der Reichensteuer von 45 Prozent .
FG Düsseldorf 14.12.2012, 1 K 2309/09 E, BVerfG, 2 BvL 1/13
BVerfG 21.6.06 2 BvL 2/99; 22.9.09, 2 BvL 3/02; 6.7.10 2 BvL 13/09; 19.6.2012, 2 BvR 1397/09