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Das FG Hamburg fasst Gründe, warum Kosten der Strafverteidigung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, in zwei Kernaussagen zusammen.
FG Hamburg 14.12.11, 2 K 6/11,
FG Rheinland-Pfalz 15.4.10, 4 K 2699/06, EFG 10, 1491
BFH 12.05.11, VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015
BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031: 002

# Sie sind nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die Straftat ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit erklärbar ist. Fließen die aus einer Beihilfe zur Untreue erlangten Darlehen in Kapitalgesellschaften zum Aufbau der gewerblichen Tätigkeit, so besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und möglichen aus der Beteiligung erzielbaren Einkünften. Vielmehr dienen die erlangten Finanzmittel dem Aufbau des Vermögensstamms und damit einem steuerlich nicht erheblichen Vorgang der Vermögenssphäre.
# Strafverteidigungskosten entstehen nicht zwangsläufig. Sie sind jedenfalls dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Steuerpflichtige wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt wird. Zwar entstehen sie in einem solchen Fall aus einem prozessrechtlich vorgesehenen Verfahren, sind jedoch unmittelbare Folge des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt hat. Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, eine Straftat trotz der bekannten Folgen zu begehen, führt dazu, dass das realisierte Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläufig erwachsen. Der Steuerpflichtige hätte sich diesen Kosten durchaus von vornherein entziehen können.
Damit unterscheidet sich der Straf- vom Zivilprozess, zu dem der BFH jüngst seine Rechtsprechung geändert hatte. 2011 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Bundesfinanzministerium wendet dieses Urteil indes nicht an, da der Verwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Instrumente zur Verfügung stehen würden.
Darüber hinaus weist die Verwaltung in dem Nichtanwendungserlass auf eine mögliche – rückwirkende – gesetzliche Neuregelung hin. Danach könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Praxishinweis:
Steuerpflichtigen, die ihre Zivilprozesskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchten, bleibt derzeit nur die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, kann diese nur im Finanzgerichtsweg angefochten werden. Weil die Finanzgerichte nicht an den Nichtanwendungserlass gebunden sind, stehen die Erfolgschancen nicht schlecht.