Schaltet der GmbH-Geschäftsführer eine Beratungsfirma ein, um zu prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sind seine
Honoraraufwendungen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG abzugsfähig. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz selbst dann, wenn sich aufgrund der festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein höherer Bruttoarbeitslohn ergibt. Da Auslöser der Beratung die sozialrechtliche Bewertung der Tätigkeit ist, lässt sich hieraus keine berufliche Veranlassung ableiten.
FG Rheinland-Pfalz 25.3.09, 2 K 1478/07, Revision unter VI R 25/09,
BFH 4.11.03, VIII R 59/03, BStBl II 04, 584; 11.12.02, XI R 17/00, BStBl II 03, 650; 17.6.03, X B 173/02, BFH/NV 03, 1325
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellen keine Werbungskosten dar, so dass Beraterkosten Aufwendungen der privaten Lebensführung sind. Da Vorsorgeaufwendungen nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, dienen sie der privaten Zukunftssicherung und der Einkommensverwendung. Die Aufwendungen sind des Weiteren nicht als vorweggenommene Werbungskosten im Bereich der sonstigen Einkünfte abzugsfähig. Denn die in Anspruch genommene Beratung soll gerade die Versicherungspflicht und somit die späteren Renteneinnahmen verhindern.
Es handelt sich auch nicht um Sonderausgaben, da § 10 EStG Aufwendungen für die betriebswirtschaftliche Beratung in der abschließenden Aufzählung nicht vorsieht. Zudem sind die Aufwendungen bereits dem Grunde nach nicht abzugsfähig, weil sie entrichtet wurden, um von der Verpflichtung zur Leistung der Vorsorgeaufwendungen befreit zu werden.