Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der von 600 auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung führt noch nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrags von 1.200 EUR, wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden sind.
FG Münster 11.12.09, 10 V 4132/09 E
Die gesetzliche Neuregelung ist in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrags zwar in sich widersprüchlich. Daher ist sie entsprechend auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrags erst ab dem Jahr 2009 gelten soll.