Hat ein Steuerpflichtiger erhebliche als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähige Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich
wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt werden, so ein aktuelles Urteil des FG Saarland.
FG Saarland 6.8.13, 1 K 1308/12, Revision unter VI R 68/13, BFH 22.10.09, VI R 7/09, astw.iww.de Abruf-Nr. 100074
Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger hatte sein Haus behindertengerecht umgebaut. Da sein Gesamtbetrag der Einkünfte lediglich rund 43.000 EUR betrug, hätte sich ein Großteil der Umbaukosten von rund 135.000 EUR steuerlich nicht ausgewirkt. Deshalb beantragte er eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf zehn Jahre.
Entscheidung
Das FG Saarland genehmigte immerhin eine Verteilung auf fünf Jahre. Dabei orientierte es sich an steuerlichen Vorschriften, die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben, z.B. der Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei vermieteten Wohngebäuden.
In der Begründung heißt es, dass es sich bei Umbaumaßnahmen im Wohnungsbereich in aller Regel um einmalige und sehr kostspielige Maßnahmen handelt.
Dadurch wird der steuerliche Entlastungseffekt nur zum geringeren Teil erreicht, wenn diese Aufwendungen nur im Jahr der Verausgabung berücksichtigt werden. Dass dadurch ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis eintritt, ist Vorschriften zu entnehmen, die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben (z.B. § 82b EStDV; § 34 Abs. 1 EStG).
Praxishinweis
Die Chancen, dass das Urteil bestätigt wird, sind nicht schlecht. Der BFH hat bereits in 2009 angedeutet, dass eine Verteilung auf mehrere VZ aus Billigkeitsgründen denkbar sei, wenn ein geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.