Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung vom 16.12.2015 Einsprüche und andere Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückgewiesen, soweit sich diese gegen die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO richten und den Verzinsungszeitraum bis zum 31.12.2011 betreffen.
Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung
Entscheidungslage
Weite Teile der Literatur bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO:
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass im Zivilrecht (§ 247 BGB) ebenso wie im Steuerrecht statt eines festen ein flexibler Zinssatz zur Anwendung kommen sollte.
Die derzeitige Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat sei im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung irreal.
Der BFH teilt diese Bedenken für den Verzinsungszeitraum 11.11.2004 – 31.12.2011 nicht.
Welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen?
Gegen die Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Eine Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Praxishinweis
Veröffentlicht wurde die Allgemeinverfügung im BStBl. Nr. 21 vom 31.12.2015. Die Klage kann mithin bis zum 31.12.2016 erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Anmerkung
Die Rechtsprechung betrifft die Zeit bis zum 31.12.2011. Nur darauf bezieht sich die Allgemeinverfügung. Zinsläufe ab dem 1.1.2012 sind daher nicht betroffen. Insofern bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.