Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) bleibt bei der Erbschaftsteuer ein Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, wenn Personen dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben und das zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.
FG Niedersachsen 20.4.12, 3 K 229/11, Revision unter II R 22/12
Bei dem Betrag von 20.000 EUR handelt es sich laut FG Niedersachsen mit Verweis auf die allgemeine Literaturauffassung um einen Freibetrag und keine Freigrenze oder eine Pauschale. Nach dem Wortlaut bleibt ein Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, sodass bei Pflegeleistungen in geringerem Umfang auch nur ein geringerer Freibetrag entsprechend dem Wert der erbrachten Pflegeleistung anzusetzen ist.
Die erbrachten Pflegeleistungen können nach Ansicht des FG mit den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in Ansatz gebracht werden. Das sind nach § 36 SGB XI monatlich in der Pflegestufe III 1.510 EUR. Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen bis zu 1.918 EUR monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn regelmäßig auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.
Sofern es um nach § 1601 BGB gesetzlich Unterhaltsverpflichtete wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Eltern geht, kommt der Freibetrag grundsätzlich nicht in Betracht.
Er ist aber bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar sind sie kraft Gesetzes verpflichtet, Unterhalts- und Pflegeleistungen zu erbringen sowie die Kosten dafür zu übernehmen. Sofern der Erblasser jedoch aufgrund seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, den Aufwand für einen Pflegedienst zu tragen, greift diese Einschränkung nicht.