Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Gatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.
Diese Vorgabe des § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG ist bei der anstehenden Einkommensteuererklärung erneut zu beachten.
Die OFD Frankfurt erläutert in diesem Zusammenhang in einer Übersicht die häufig vorkommenden Fallvarianten und stellt die den einzelnen Ehe- oder Lebenspartnern jeweils zustehenden Höchstbeträge dar.
OFD Frankfurt 23.9.13, S 2221 A – 78 – St 218, BFH 23.1.13, X R 43/09, BStBl II 13, 608, BMF 19.8.13, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004/IV C 5 – S 2345/08/0001
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Ist ein Ehepartner kostenlos in der Familienversicherung mitversichert, steht ihm nur der ermäßigte Höchstbetrag von 1.900 EUR zu.
Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Gesamteinkommen des mitversicherten Ehegatten 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 EUR im Monat nicht übersteigt.
Dem nach Beihilferecht berücksichtigungsfähigen Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag zu. Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst berechtigten Ehegatten bestehen in den Beihilfeverordnungen unterschiedliche Einkommensgrenzen.
So darf der Gesamtbetrag der Einkünfte des zu berücksichtigenden Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den geltenden Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Die umfangreiche und hilfreiche alphabetische Übersicht enthält die Höchstbeträge je nach den Tätigkeiten von Ehemann und -frau sowie die gesetzliche Begründung zu jedem Fall, warum es zu diesen Beträgen kommt.