Durch das Hochwasser im Juni 2013 sind beträchtliche Schäden entstanden. Den Geschädigten soll durch diverse Maßnahmen geholfen werden. Das BMF hat steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen des Hochwassers beschlossen. Von den Bundesländern wurden Billigkeitsrichtlinien erlassen.
BMF 21.6.13, IV C 4 – S 2223/07/0015 :008, FinMin Mecklenburg-Vorpommern 14.6.13, IV-S 0336-00000-2013/002
Bayern:
„www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013“:http://www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013//
„www.smf.sachsen.de/download/2013-06-04_Hochwasser-Erlass.pdf“:http://www.smf.sachsen.de/download/2013-06-04_Hochwasser-Erlass.pdf
„www.thueringen.de/th1/tsk/aktuell/veranstaltungen/72025/index.aspx“:http://www.thueringen.de/th1/tsk/aktuell/veranstaltungen/72025/index.aspx
BMWi:
„www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013/“:http://www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013/
BMF-Billigkeitsmaßnahmen für Hochwasser-Hilfe
Das BMF hat Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers in Deutschland zusammengefasst, die für Zuwendungen von Anfang Juni 2013 bis Ende Mai 2014 gelten. Unter anderem handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:
Aufwendungen eines unternehmerischen Sponsors sind dann Betriebsausgaben, wenn dieser Vorteile durch einen öffentlichkeitswirksamen Hinweis erstrebt. Dies ist dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht. Zu den begünstigten Aufwendungen zählen unentgeltlich zugewendete Leistungen an den vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartner. Zweck der Zuwendung soll die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen sein. Diese Aufwendungen sind voll als Be-triebsausgaben abziehbar. Hinweis: Die Begrenzung für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Beim Empfänger sind die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Erhalten Arbeitnehmer, die vom Hochwasser betroffen sind, vom Arbeitgeber Beihilfen, bleiben diese nach R 3.11 LStR bis 600 EUR steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuer-pflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall in diesem Sinne ausgegangen werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, dabei ist auch zu dokumentieren, dass der empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, bleiben während der gesamten Kreditlaufzeit steuerfrei und sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Verzichten Arbeitnehmer auf Lohn zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, sind diese Beträge kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber dies dokumentiert. Die steuerfreien Lohnteile dürfen allerdings bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende abgezogen werden.
Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf ein Sonderkonto gehen. Hier genügen Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck im Online-Banking.
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden
an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie
für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R 33.2 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Der Abzug ist nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar.
Die nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen können auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sind Zuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG“:§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des „§ 53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
Weitere Hilfen gegen Hochwasserschäden
Von den Bundesländern – wie beispielsweise von den FinMin Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen – wurden Billigkeitsrichtlinien im Einvernehmen mit dem BMF herausgegeben. Die Behörden haben ihre länderspezifischen Informationen über die Hilfen ins Internet gestellt. Das gilt auch für das Bundeswirtschaftsministerium.
Bei der Sozialversicherung kommt es auf Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes für die vom Hochwasser betroffenen Arbeitgeber in analoger Anwendung der im Steuerbereich getroffenen Maßnahmen beim Beitragseinzug zur Stundung für die Beitragsmonate Mai bis September 2013.
Sicherheitsleistung und Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden nicht erhoben. Akzeptiert werden einfache Nachweise der Schädigung durch Hochwasser, etwa die Bestätigung durch die Gemeinde oder Fotos mit den Beschädigungen. Bis Ende September erfolgen keine Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Beiträgen. Verzichten Arbeitnehmer auf Teile des Arbeitslohns oder Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von der Katastrophe betroffene Arbeitnehmer des Unternehmers oder zugunsten einer Spende des Arbeitgebers, bleiben diese Anteile außer Ansatz.