In für ARBEITNEHMER

Eine Abfindung wird als sonstiger Bezug in dem Jahr steuerpflichtig, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt.
Das Hinausschieben der Fälligkeit einer zuvor vereinbarten Abfindungszahlung auf Wunsch des Arbeitnehmers stellt dabei keinen Gestaltungsmissbrauch dar.
FG Baden-Württemberg 20.11.08, 3 K 101/05
BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BFH/NV 08, 2117

Ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg behandelt diesen praxisrelevanten Fall. Danach entscheidet der Arbeitnehmer durch optimale Ausnutzung der Fünftel-Regelung in § 34 EStG, wann er die Abfindung ermäßigt versteuern möchte.
Im zugrunde liegenden Fall sah der Sozialplan eine Auszahlung im November vor. Diese wurde auf Wunsch des Beschäftigten auf den Januar hinausgeschoben.
Während laufender Arbeitslohn in dem Jahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, werden sonstige Bezüge und somit auch Entlassungsentschädigungen erst mit Zufluss besteuert. Dabei schiebt eine Stundung der Abfindung grundsätzlich den Zufluss hinaus. Auch wenn ein Aufschieben aus steuerlich motiviertem Wunsch des Arbeitnehmers hin erfolgt, erlangt er nicht vorzeitig die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag, sondern erst mit der späteren Auszahlung.
Wenn es den Beteiligten möglich ist, von vornherein die Zahlung einer Abfindung auf einen steuerlich besonders günstigen Zeitpunkt zu terminieren, der nicht mit dem Datum der Auflösung des Dienstverhältnisses übereinstimmt, muss dies auch gelten, wenn eine bereits getroffene Vereinbarung später geändert wird.
Damit liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, zumal das Ziel der Steuerminimierung legitim ist und der Arbeitnehmer einen Zinsnachteil erleidet.