Das Thema Betriebsprüfung gehört zum täglichen Geschäft eines Steuerberaters. Dennoch verläuft jede Betriebsprüfung anders. Eine Prüfung geht problemlos über die Bühne, die andere wiederum sorgt für Kontroversen zwischen Finanzamt und Berater. Nachfolgend erhalten Sie einen Verhaltensknigge rund um das Thema Betriebsprüfung in Zeiten von Corona an die Hand und erfahren die neuesten Infos und Trends, die Steuerberater kennen sollten. |
Weniger Betriebsprüfungen 2020 – sicherlich kein neuer Trend
In einer aktuellen Bundestagsdrucksache hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass im Jahr 2020 rund 30.000 Betriebe weniger vom Finanzamt geprüft wurden als im Jahr 2019. Insgesamt wurden 2019 rund 188.000 Betriebe im Rahmen einer Betriebsprüfung kontrolliert. Im Jahr 2020 waren es dagegen „nur“ 159.000 Betriebe. Auch die Anzahl der in Deutschland eingesetzten Betriebsprüfer reduzierte sich 2020 im Vergleich zu 2019 von bislang 13.240 auf 12.660 (Deutscher Bundestag, Kurzmeldung vom 28.4.21, hib 565/2021; Bundestags-Drucksache 19/28322).
Praxistipp | Diese Reduzierung der Betriebsprüfungen dürfte leider kein anhaltender Trend werden. Der Rückgang der geprüften Betriebe im Jahr 2020 ist ausnahmslos der Coronapandemie geschuldet. Zum einen durften die Prüfer aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen viele Monate im Jahr 2020 nicht mehr in den Außendienst. Zum anderen wurden geplante Prüfungen von Betrieben, die negativ von der Coronakrise betroffen waren, verschoben.
Prüfungen der Gastronomie und Kassen-Nachschauen verschoben
Insbesondere bei Betrieben aus dem Bereich Gastronomie oder anderen bargeldintensiven Betrieben, die wegen der Coronakrise 2020 und 2021 viele Monate schließen mussten, wird aktuell auf den Beginn einer Betriebsprüfung verzichtet, um die finanzielle Liquidität in dieser angespannten Zeit nicht durch Steuernachzahlungen zusätzlich zu schwächen.
Ist die Prüfung bei einem Betrieb geplant (oftmals erkennbar am mehrjährigen Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO im Steuerbescheid), findet derzeit kein Prüfungsbeginn statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
* Der Betrieb musste wegen des Corona-Lockdowns 2020 und 2021 nachweislich mehrere Monate schließen.
* Es wurden Anträge auf zinslose Stundung gestellt, weil der Betrieb unmittelbar und nicht unwesentlich von der Coronakrise negativ betroffen ist.
* Es wurde die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen und ggf. ein pauschaler Verlustrücktrag beim Finanzamt beantragt.
Praxistipp | Sie sollten Mandanten, die als Unternehmer von der Coronakrise negativ betroffen sind, darauf hinweisen, dass trotz der Pandemie alle steuerlichen Verpflichtungen, insbesondere die ordnungsmäßige Buch- und Kassenführung, nicht zu vernachlässigen sind. Auch wenn derzeit die Kassen-Nachschau ausgesetzt ist, ist in Kürze mit einer verstärkten Aktivität in diesem Bereich zu rechnen.
Außenprüfungen dürfen weiterhin angeordnet werden
Betriebsprüfungen dürfen trotz der Coronakrise weiterhin angeordnet werden. In vielen Fällen wird der Prüfer wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen vorschlagen, dass die Prüfung weder beim Steuerberater noch beim Unternehmen, sondern im Finanzamt erfolgen soll. Das hat Vor- und Nachteile. Der Prüfer hat bei der Prüfung im Amt oder an seinem Telearbeitsplatz viel mehr Zeit, sich die betrieblichen Steuerunterlagen anzusehen und zu analysieren. Zum anderen dürften viele Fragen vom Steuerberater schriftlich beantwortet werden müssen, weil das direkte Gespräch zwischen Berater und Betriebsprüfer wegfallen wird. Einziger Vorteil: Der Prüfer des Finanzamts muss nicht zeitintensiv betreut werden.
Stimmen Sie einer Amtsprüfung für einen Mandanten zu, sollten Sie beim Prüfer beantragen, dass die Anfragen und die Unterlagen per E-Mail ausgetauscht werden dürfen. Das spart viel Zeit. Eine gern genutzte Alternative zum Austausch der Unterlagen per E-Mail ist in vielen Finanzbehörden aktuell der Datenaustausch per Securebox.
Praxistipp | Viele Steuerberater legen gegen eine Prüfungsanordnung Einspruch ein, wenn der Prüfer eine Prüfung an Amtsstelle anordnet. Das ist jedoch aus zweifacher Hinsicht nicht wirklich zielführend. Zum einen führt das von Anfang an zu einer meist kleinlicheren und strengeren Prüfung. Zum anderen steht in der Betriebsprüfungsordnung ausdrücklich, dass der Prüfer an Amtsprüfstelle die Prüfungshandlungen ausführen darf (§ 6 Satz 2 BpO).
Verschiebung einer bereits angeordneten Betriebsprüfung
Angenommen, dem Mandanten wurde bereits eine Prüfungsanordnung mit einem vereinbarten Prüfungsbeginn zugesandt. Aufgrund der vielen Anträge auf Corona-Erleichterungen haben Sie jedoch wenig Zeit, sich um die Betriebsprüfung zu kümmern oder der Mandant ist wegen Corona zeitlich nicht in der Lage, sich um die Bereitstellung der angeforderten Unterlagen zu kümmern, dann sollte der Prüfer des Finanzamts umgehend um eine Verschiebung des Prüfungsbeginns gebeten werden.
Die Verschiebung des Prüfungsbeginns dürfte kein Problem sein, wenn Sie sich an folgende Handlungsanweisung halten:
* Beantragen Sie die Verschiebung des Prüfungsbeginns und nennen Sie ein konkretes Datum, an dem die Prüfung Ihres Erachtens sinnvollerweise beginnen sollte.
* Erläutern Sie ausführlich, warum eine Verschiebung des Prüfungsbeginns notwendig ist.
* Geht der Prüfer auf Ihren Antrag nicht ein und beharrt auf den vereinbarten Prüfungsbeginn, nehmen Sie Kontakt zum Vorgesetzten des Prüfers auf (= Sachgebietsleiter).
* Sollte auch der Sachgebietsleiter der Verschiebung des Prüfungstermins widersprechen, sollten Sie Ihren Antrag beim zuständigen BP-Stellenleiter stellen.
Praxistipp | Beantragen Sie die Verschiebung des Prüfungsbeginns, hemmt das den Eintritt der Verjährung bei den zu prüfenden Steuern. Konkret: Wurde die Einkommensteuererklärung 2016 für einen Mandanten im Jahr 2017 beim Finanzamt eingereicht, würde das Prüfungsjahr 2016 ohne Prüfungshandlungen zum 31.12.2021 verjähren. Beantragt Ihr Mandant nun die Verschiebung des Prüfungsbeginns auf Februar 2022, tritt die Verjährung für die zu prüfenden Steuern 2016 nicht zum 31.12.2021 ein.
Unterbrechung laufender Betriebsprüfungen
Hat eine Betriebsprüfung des Finanzamts bereits begonnen, wegen der Coronakrise besteht aber nicht die Möglichkeit, den Anforderungen des Prüfers nachzukommen, sollte umgehend die Unterbrechung der laufenden Prüfung beantragt werden.
Der mit der Coronapandemie begründete Antrag auf Unterbrechung verhindert, dass das Finanzamt ein Verzögerungsgeld festsetzt oder die Besteuerungsgrundlagen schätzt, sollten Sie den Anforderungen des Prüfers nicht zeitnah nachkommen.
Beantragen Sie für einen Mandanten die Unterbrechung einer bereits begonnenen Betriebsprüfung und es steht bereits fest, dass es zu Steuernachzahlungen kommt, sollten Sie Ihren Mandanten dazu ermuntern, dass er freiwillige Steuerzahlungen leistet. Das Finanzamt wird in den späteren Änderungsbescheiden zwar die vollen Nachzahlungszinsen festsetzen, die Zinsen auf Antrag aber ab dem Zeitpunkt der freiwilligen Steuerzahlungen aus Billigkeitsgründen erlassen.
Praxistipp | Sprechen Sie mit der Finanzkasse ab, wie die Steuern und die Steuerjahre genau zu bezeichnen sind, damit die freiwilligen Steuerzahlungen erkannt und mangels Zuordnung nicht wieder erstattet werden. Aus dem Überweisungsbeleg muss sich ergeben, für welches Jahr für welche Steuern wie viel bezahlt wird.
Zugriff auf Buchhaltung über Remotedesk-Verbindung
Ist es nicht gewünscht, den Prüfungsbeginn zu verschieben oder eine bereits begonnene Prüfung des Finanzamts zu unterbrechen und der Prüfer soll am besten im Amt prüfen, kann ihm dennoch der direkte Zugriff auf die Buchhaltungsdaten gewährt werden.
In diesem Fall händigen Sie dem Prüfer einen Laptop aus, mit dem über eine Remotedesk-Verbindung per Direktzugriff auf die Buchhaltung zugegriffen werden kann. Alternativ kann auch beantragt werden, dass auf den Rechner des Prüfers eine solche Remotedesk-Verbindung für den Direktzugriff installiert wird.
Online-Schlussbesprechung besser als Verzicht
Aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen lehnen Finanzämter oftmals persönliche Schlussbesprechungen ab. Da Schlussbesprechungen aber von enormer Bedeutung sind, um das Finanzamt bei fragwürdigen Feststellungen noch umstimmen oder um einen für beide Seiten akzeptablen Kompromiss finden zu können, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
* Alternative 1: Online-Schlussbesprechung
Beantragen Sie eine Online-Schlussbesprechung. Das System wird hier in der Regel die Finanzverwaltung festlegen, weil es wegen des Steuergeheimnisses maximale Sicherheit bieten muss (z. B. Online-Schlussbesprechung mit Yulinc).
Praxistipp | Schlägt das Finanzamt eine Online-Schlussbesprechung vor und Sie sind damit nicht einverstanden, darf das Finanzamt diese Ablehnung als Verzicht auf eine Schlussbesprechung qualifizieren (FG Düsseldorf 11.5.20, 3 V 1087/20 AE). Besser wäre es, zunächst eine Verschiebung der Online-Besprechung zu beantragen und abzuwarten, wie sich die Corona-Situation entwickelt.
* Alternative 2: Schlussbesprechung mit negativen Corona-Tests
Sollten Sie und Ihr Mandant eine persönliche Schlussbesprechung bevorzugen, könnte diese an folgende Voraussetzungen geknüpft werden. Alle Teilnehmer müssen einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest nachweisen (alternativ: Impfbescheinigung oder Bescheinigung über Corona-Genesung) und während der Besprechung ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Es sollten maximal fünf Teilnehmer zur Schlussbesprechung zugelassen werden.
* Alternative 3: Schlussbesprechung per Telefonkonferenz
Sollte bei den Alternativen 1 und 2 kein Konsens zwischen Finanzamt und Steuerberater bzw. Mandanten gefunden werden, sollte unter keinen Umständen auf eine Schlussbesprechung verzichtet werden. Als letzten Versuch sollten Sie deshalb eine Schlussbesprechung per Telefonkonferenz vorschlagen. Hier lässt sich zwar die Mimik des Gegenübers nicht erkennen, trotzdem ist diese Form der Schlussbesprechung immer noch besser als kein Versuch, die Steuernachzahlungen nach der Prüfung zu reduzieren.