Der Beruf des Heileurythmisten ist nicht mit dem Katalogberuf Krankengymnast oder den anderen als „ähnlich“ anerkannten medizinischen Fachberufen vergleichbar. Heileurythmisten erzielen daher einkommensteuerlich gewerbliche Einkünfte und unterliegen der Gewerbesteuer.
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Sachverhalt
Das FA sah in der Tätigkeit einer Heileurythmistin eine gewerbliche Tätigkeit und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch bekam die Steuerpflichtige auch vor dem FG kein recht. Das FG entschied, dass die Steuerpflichtige in dem Streitjahr keine Berufstätigkeit als Heilpraktikerin oder als Krankengymnastin im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübte. Darüber hinaus stellte ihre Betätigung als Heileurythmistin auch keinen ähnlichen Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar.
Begründung
Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein.
Die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufs geben. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung des Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist.
Im Streitfall war die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht der eines Heilpraktikers ähnlich, weil es an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis fehlte. Zwar wird die Vergleichbarkeit der Ausbildung auch dann angenommen, wenn eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V vorliegt.
Fehlt es aber – wie im Streitfall – an einer solchen Zulassung, hat das FG festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind. Auch dies hat das FG im Streitfall verneint, da es nicht feststellen konnte, dass die Ausbildung der Steuerpflichtigen in Breite und Tiefe der Ausbildung eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten vergleichbar ist.
Dabei war vor allem auch von Bedeutung, dass die eigentliche Heileurythmie-Ausbildung bereits vom zeitlichen Umfang her (1 1/2 Jahre) deutlich kürzer als die Physiotherapeuten-Ausbildung (3 Jahre) ist.
FG Niedersachsen 28.4.15, 13 K 50/14; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 26/15