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Bei Heileurythmie als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen die vor den Behandlungen ausgestellte ärztliche Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV aus, so das FG Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung.
Diese Entscheidung beruht auf der Annahme, dass die Beurteilung, ob eine Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, nicht aus schulmedizinischer Sicht, sondern vielmehr nach der naturheilkundlichen Lehre selbst erfolgt.
FG Schleswig-Holstein 17.4.13, 5 K 71/11, Revision unter VI R 27/13,
BFH 8.3.12, V R 30/09; 5.10.11, VI R 49/10

Hintergrund

Der Steuerpflichtige muss die Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen formalisiert nachweisen. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln hat dies durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und bei Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten zu erfolgen. Auch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung wird anerkannt.

Schlussfolgerung für die Praxis

Zu den nach SGB V wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden gehören Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Diese werden nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiterentwickelt.
Somit ist für heileurythmische Behandlungen eine ärztliche Verordnung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausreichend. Bei der Heileurythmie handelt es sich nämlich um ein Heilmittel und die Krankenkassen können derartige Leistungen übernehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich. Die heileurythmische Behandlung ist als anthroposophische Behandlungsmethode einzuordnen. Das FG gab dem gemäß der Klage statt, hat aber die Revision zugelassen, die vom Finanzamt eingelegt wurde (BFH VI R 27/13).