In Steuer-Tipps für ALLE

Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Immobilien über § 15 Abs. 4 S. 3 UStG nach der Nutzfläche aufzuteilen. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie hingegen ist der Umsatzschlüssel die Regel und der BFH hat mehrfach betont, dass ein Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht sei. Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Mitgliedstaaten ermächtigt sind, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben. Darüber hinaus sind beim BFH mehrere Revisionen zu der Frage anhängig, welches Aufteilungsverfahren als sachgerecht anzuerkennen ist.

Zwar kann Aufwand nach § 33 EStG absetzbar sein, wenn von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine Gesundheitsgefährdung ausgeht und die Sanierung im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich ist. Dies ist jedoch durch ein von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachzuweisen. Der BFH hat zwar jüngst entschieden, dass Krankheitskosten nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes Attest nachgewiesen werden müssen. Gleichwohl bleibt der Steuerpflichtige weiterhin verpflichtet, die medizinische Indikation der Aufwendungen nachzuweisen. Er trägt das Risiko, dass ein Sachverständiger dies im Nachhinein möglicherweise nicht mehr konkret feststellen kann. Dieser Gefahr kann er entgehen, wenn er dieses vor Beginn der Maßnahme einholt und hieraus hervorgeht, dass die Haussanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung eines Schadstoffs unverzüglich erforderlich war.
Steuer-Tipp:
Unabhängig vom Ansatz als außergewöhnliche Belastung lassen sich Aufwendungen für die Fassadensanierung als Handwerkerleistungen im Privathaushalt nach § 35a EStG absetzen.