Die OFD Frankfurt äußert sich in einer aktuellen Verfügung dazu, wann ein häusliches Arbeitszimmer als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist und welche Folgen sich daraus für Fahrten mit dem Firmenwagen zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben:
OFD Frankfurt 7.5.09, S 2334 A – 18 – St 211,
Hessisches FG 16.3.09, 11 K 3700/05
Mietet der Arbeitgeber das Arbeitszimmer vom Angestellten aus betrieblichen Gründen an, liegen Einkünfte nach § 21 EStG vor und der Arbeitnehmer kann sämtliche Raumaufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das häusliche Arbeitszimmer ist grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine Ausnahme gilt jedoch bei solchen Mietverhältnissen, die im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers abgeschlossen werden. Dann wird das Home-Office zu einer betrieblichen Einrichtung und somit zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Sofern der Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich aufsucht, handelt es sich um eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte. Es verbleibt aber dennoch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, da in diesem Spezialfall der private Wohnbereich insoweit die berufliche Nutzung des Home-Office überlagert. Dies hat jüngst das Hessische FG bestätigt. Daher ist der geldwerte Vorteil für diese Fahrten zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer dafür ein Firmenwagen zur Verfügung steht.
Anders sieht es hingegen aus, wenn das abgeschlossene Mietverhältnis überwiegend im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers steht. In diesem Fall stellen die Mietzahlungen Arbeitslohn dar und das Arbeitszimmer wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.