Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen damit auseinander gesetzt, inwieweit Heimbewohner haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können und ob sich eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung in anderen Jahren auswirken muss.
Das FG Bremen hat darüber hinaus die Einstufung von Malerarbeiten definiert.
_Heim_: BFH 29.1.09, VI R 28/08; 1.2.07, VI R 77/05, 526, BStBl II 07, 760; VI R 74/05, BFH/NV 07, 900
BMF 26.10.07, IV C 4-S 2296- b/07/0003, BStBl I 07, 793, Rz. 12
_Nullsteuer_: BFH 29.1.09, VI R 44/08, DStR 09, 681
_Maler_: FG Bremen 11.12.08, 2 K 100/08 (1)
BFH 1.2.07, VI R 77/05, BStBl II 07, 760; VI R 74/05, BFH/NV 07, 900
Rechnung eines Heimbetreibers
Bewohner eines Pflegeheims können die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen, sofern ihnen der Heimbetreiber die begünstigten Dienstleistungen in seiner Rechnung gesondert ausweist. Das betrifft etwa Hausmeistertätigkeiten, die Reinigung des Apartments und der Gemeinschaftsflächen sowie Botengänge und Betreuungsleistungen. Ein begünstigter Haushalt kann nämlich grundsätzlich auch vom Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Ausreichend ist, dass die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben. Das ist bei den Aufwendungen im Heim gegeben, wenn solche Tätigkeiten im Allgemeinen auch durch Familienmitglieder oder Angehörige erbracht werden.
Notwendig für die Steuerermäßigung ist allerdings neben einer unbaren Zahlung generell die Vorlage einer Rechnung. Anders als § 14 UStG enthält § 35a EStG keine eigenständige Definition des Rechnungsbegriffs. Aus dem Nachweis müssen sich daher lediglich die wesentlichen Grundla-gen der steuerlich geförderten Leistungen entnehmen lassen. Daher muss der Heimbetreiber als Rechnungsaussteller den Empfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie das dafür jeweils geschuldete Entgelt ausweisen. Dies war im Urteilsfall gegeben, da das monatliche Gesamtentgelt entsprechend aufgesplittet war und die Kostenaufstellung einen prozentualen Anteil des Heimbewohners auswies.
Diese BFH-Entscheidung deckt sich auch mit der Verwaltungsauffassung, wonach die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt sind, sofern die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind und eine eigene Wirtschaftsführung erlauben.
Steuerermäßigung kann verpuffen
Der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG ist nach Ansicht des BFH verfassungsgemäß, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Hier muss es weder zur Erstattung eines Überhangs noch zur Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung kommen. Wäre dies der Fall, würde durch die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer eine Sozialleistung gewährt. Es ist aber nach dem GG nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit einer Person über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber darf Abzüge zulassen und damit die Förderung maximal auf die Steuerschuld begrenzen.
Steue-Tipp
Aufgrund des Abflussprinzips kann es ratsam sein, eine Bezahlung über das Jahresende hinauszuziehen, wenn es im folgenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu einer Steuerschuld kommen sollte.
Anstrich ist statt Dienstleistung eine Handwerkerarbeit
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach dem Gesetzeswortlaut Dienstleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen. Malerarbeiten im zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus stellen nach Auffassung des FG Bremen keine haushaltsnahen Dienstleistungen sondern Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen dar. Sofern der jährliche Höchstbetrag von 600 EUR und seit 2009 von 1.200 EUR bereits durch Aufwendungen für andere Handwerkerleistungen voll ausgeschöpft wird, kann der noch verbliebene Restbetrag nicht als Aufwand für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen Urteil des FG Bremen sind sämtliche handwerkliche Leistungen auch dann nur einmal steuerbegünstigt, wenn man sie auch als haushaltsnahe Dienstleistungen qualifizieren könnte, weil es sich beispielsweise um üblicherweise von den Haushaltsangehörigen selbst erbrachte Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt.
Zu den Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen dagegen alle handwerklichen Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern in Auftrag gegeben werden, insbesondere auch das Streichen und Tapezieren von Innen- und Außenwänden. Insoweit schließen sich beide Ermäßigungen gegenseitig aus.
Steuer-Tipp
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kann der Kampf gegen die Schwarzarbeit nicht als Rechtfertigung dafür dienen, Aufwendungen über den ausgeschöpften Höchstbetrag hinaus auf eine weitere Begünstigungsvorschrift des § 35a EStG zu übertragen. In der Praxis kann es sich empfehlen, die unbare Zahlung ins Folgejahr zu le-gen. Dann kann erneut der Höchstbetrag in Anspruch genommen werden.