Bewohnen Eheleute ein ihnen gemeinsam gehörendes Zweifamilienhaus zusammen, trennen sie sich dann zunächst derart, dass jeder von ihnen eine der beiden gleich großen Wohnungen des Hauses für sich allein bewohnt, zieht dann jedoch der eine Ehegatte aus und erwirbt der andere, im Haus verbleibende Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen unter Aufnahme eines Bankdarlehens und vermieteter die freiwerdende Wohnung, so kann er die Schuldzinsen für das Darlehen nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte als Werbungskosten mit seinen Mieteinnahmen verrechnen.
FG Hamburg 25.9.14, 2 K 28/14, rechtskräftig
Zum Hintergrund
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:
maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen
Auch Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleis¬tung begünstigt sein. Der Begriff „im Haushalt“ ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nämlich nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen.
Daher werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird.
Es muss sich allerdings um Arbeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist.
Beachten Sie
Die Finanzverwaltung hat jüngst die Ansicht vertreten, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden, nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt seien. Das soll selbst dann gelten, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht. Ob die Verwaltung diese Sichtweise infolge der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgeben wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Aufwendungen für einen Hausanschluss
Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in unmittel¬barem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, können begünstigt sein.
Im Streitfall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das Versorgungsnetz angeschlossen worden. Zwar handelt es sich bei Hausanschlüssen (auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verläuft) um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens.
Gleichwohl ist der Anschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt zu zählen, so der Bundesfinanzhof.