Gute Nachricht für Kinder, die Pflegekosten für ihre Eltern zur ambulanten Pflege und Betreuung übernehmen. Der BFH hat klargestellt, dass die Kinder bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG haben. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern in ihrem eigenen Haushalt leben und dort ambulant gepflegt oder betreut werden.
Typischer Fall aus der Praxis
Eine Tochter schließt mit einer Sozialstation einen ambulanten Pflege- und Betreuungsvertrag ab. Die Pflege und Betreuung soll im 100 km entfernten Haushalt der betagten Mutter stattfinden. Die Rechnungen der Sozialstation lauten auf den Namen der Mutter, sie werden jedoch direkt an die Tochter geschickt, die diese Rechnungen begleicht. In dem Vertrag mit der Sozialstation sind Mutter und Tochter als Leistungsnehmer erfasst. Den Vertrag hat die Tochter unterschrieben. Die Tochter beantragt in ihrer Steuererklärung für Pflege- und Betreuungsleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG i. H. v. 20 % der abgerechneten Leistung, maximal 4.000 EUR pro Jahr.
Auffassung des Finanzamts und Finanzgerichts
Das Finanzamt lehnte die Steueranrechnung mit der Begründung ab, dass die Rechnung nicht auf den Namen der Tochter lautet. Die Richter des Finanzgerichts gingen noch einen Schritt weiter und versagten die Steueranrechnung bei der Tochter, weil die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht „im Haushalt“ der Tochter erbracht wurden.
Praxistipp
Der BFH zeigte dagegen mehr Weitsicht. Die Tochter hat einen Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG. Für ambulante Pflegeleistungen gibt es die Anrechnung ausdrücklich auch, wenn die Leistungen im Haushalt der gepflegten Person stattgefunden haben. Eine Rechnung auf den Namen der zahlenden Person (hier der Tochter) ist nicht notwendig (BFH 12.4.22, VI R 2/20).
Betreuung „im Haushalt“ nicht Voraussetzung
Normalerweise setzt die Finanzverwaltung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG und nach § 35a Abs. 3 EStG voraus, dass die Leistungen „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen stattfinden. Doch bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen, für die ein Steuerpflichtiger bezahlt und die im Haushalt der zu pflegenden Person stattfinden, soll trotzdem der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Steuerermäßigung haben – gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Mit § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, der mit dem Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl I 08, 2955) eingeführt wurde, wollte der Gesetzgeber vor allem die steuerliche Berücksichtigung familienunterstützender und pflegebegleitender Dienstleistungen stark vereinfachen und den Spielraum für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erweitern, so die Richter des BFH (siehe u. a. BT-Drs. 16/10809).
Rechnung und unbare Bezahlung keine Voraussetzungen
Zudem ist es auch bei von Kindern übernommenen ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen unschädlich für die Steuerermäßigung, wenn sie keine Rechnung oder eine Rechnung auf den Namen der zu pflegenden Person erhalten haben und wenn die Zahlung bar geleistet wird. Begründung der BFH-Richter: Die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG beziehen sich lediglich auf die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Diese Regelung erstreckt sich aber nicht auf ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen.
Einschränkung bei Umsetzung des Urteils
Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern dürften bei der Umsetzung des steuerzahlerfreundlichen Urteils vom 12.4.2022 in der Praxis eher zurückhaltend agieren. Hintergrund: Der BFH hat den Streitfall zurück an das Finanzgericht verwiesen. Denn sowohl die Tochter als auch die Mutter waren als Leistungsnehmerin im Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst aufgeführt. Die Finanzrichter sollen klären, ob die Tochter eigene Aufwendungen beglichen hat oder Aufwand für ihre Mutter. Nur wenn festgestellt wird, dass die Tochter die Zahlungen auf ihre eigene Schuld geleistet hat, kommt bei der Tochter eine Steueranrechnung in Betracht.
Praxistipp
Bei Unterzeichnung des Vertrags für eine ambulante Pflege durch das Kind zugunsten eines Elternteils sollte also bestenfalls nur das zahlende Kind als Leistungsnehmer aufgeführt sein. Nur so lassen sich Zweifel des Finanzamts zerstreuen und die Steueranrechnung durch das zahlende Kind beim FA durchsetzen. Welche Voraussetzungen der Vertrag letztlich erfüllen muss, wird das FG klären.
Denkbare Fallvarianten
Hier einige denkbare Fallvarianten zur Übernahme von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Kinder für ihre Eltern.
1. Sohn kümmert sich mit seiner Mutter um eine ambulante Pflege im Haushalt der Mutter. Da er alle finanziellen Dinge für seine Mutter regelt, schickt ihm der Pflegedienst den Vertrag zu, den er unterzeichnet. Als Leistungsnehmerin ist nur die Mutter aufgeführt. Die Rechnungen lauten auf den Namen der Mutter, die Tochter begleicht diese per Überweisung mit der Folge: Der Sohn hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Steueranrechnung, weil er lediglich Aufwendungen trägt, die seine Mutter schuldet.
2. Die demenzkranke Mutter mit Pflegegrad 4 wird zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Die Tochter engagiert einen weiteren Pflegedienst, der Einkäufe erledigt und die Hausarbeit übernimmt. Die Tochter ist Vertragspartnerin des Pflegedienstes. Sie bekommt die Rechnungen zugeschickt und begleicht diese per Überweisung. Folge: Hier steht der Tochter die Steueranrechnung zu, weil die Tochter eigene Aufwendungen beglichen hat.
3. Wie 2., nur dass die Tochter dem Mitarbeiter des Pflegedienstes die Rechnungen teilweise bar bezahlt. Folge: Auch hier steht der Tochter die Steueranrechnung zu. Zum einen begleicht sie eine eigene Schuld, zum anderen ist es für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen unschädlich, wenn diese bar beglichen werden.
Verhaltensknigge in vergleichbaren Fällen
In vergleichbaren Fällen sollten betroffene Mandanten also unbedingt die für ihre Eltern geleisteten Aufwendungen für eine ambulante Pflege und Betreuung im Haushalt der Eltern in die Anlage „haushaltsnahe Dienstleistungen“ eintragen und so eine Steueranrechnung beantragen. Versagt das Finanzamt die Steueranrechnung, weil sowohl das zahlende Kind als auch der zu pflegende Elternteil im Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst als Leistungsnehmer bezeichnet werden, empfehlen sich ein Einspruch und bis zur erneuten Klärung durch das Finanzgericht ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
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BFH 12.4.22, VI R 2/20