Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht ab dem kommenden Jahr verschiedene Sparmaßnamen vor.
Die wichtigsten Maßnahmen seien hier kurz geschildert :
Haushaltsbegleitgesetz 2011, Regierungsentwurf 1.9.10
Abflüge von einem inländischen Startort sollen einer neuen Luftverkehrsteuer, gestaffelt nach drei verschiedenen Entfernungen zum Zielort, unterliegen. Sie beträgt 8 EUR für Kurzstrecken bis 2.500 km, 25 EUR für Mittelstrecken bis 6.000 km und 45 EUR für Langstrecken. Die Steuer soll bereits für Buchungen ab dem 1.9.2010 für Flüge ab 2011 erhoben werden.
Das Elterngeld sinkt von 67 Prozentpunkten auf bis zu 65 Prozentpunkte in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war. Dies erfolgt, indem der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzen wird, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Dies wird bei einem Betrag von 1.240 EUR im Monat erreicht. Nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden pauschal oder nicht im Inland versteuerte Einnahmen sowie im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38a Abs. 1 S. 3, 39b EStG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen. Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird aufgehoben.
Das Energie- und Stromsteuergesetz soll geändert werden, indem Subventionen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und in der Land- und Forstwirtschaft in 2011 und 2012 reduziert werden. Dies erfolgt durch eine Absenkung von derzeit 40 auf 20 % des Regelsteuersatzes, einer Anhebung des Sockelbetrags auf 2.500 EUR sowie die Reduzierung beim Spitzenausgleich von 95 auf 73 %.
Änderungen in der Insolvenzordnung sollen die Position der öffentlichen Hand als Gläubiger im Insolvenzverfahren verbessern. So sollen Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten. Zudem gibt es Erleichterungen für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung soll bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Diese Zeiten stellen dann keine Beitragszeiten mehr dar. Künftig wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hierdurch sollen Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrecht erhalten werden. Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach Auffassung des Gesetzgebers systemgerecht, weil die Leistungen eines Fürsorgesystems dazu dienen sollen, akute Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ihnen kommt dagegen nicht die Funktion zu, bereits im Voraus pauschal Leistungen zu erbringen, um eine vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Hilfebedürftigkeit durch Begründung versicherungsrechtlicher Rentenanwartschaften zu beseitigen.