Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.
Zur Begründung führte das OVG NRW aus, Pflegewohngeld werde nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreiche.
Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, sodass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Haus des Ehemanns stelle verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Dass das Haus im Alleineigentum des Ehemanns gestanden habe und die Heimbewohnerin darüber nicht habe verfügen können, ändere daran nichts.
Das Haus sei auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich geweigert habe, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen. Zwar dürfte der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrennt lebende Ehegatten füreinander einstünden. Dafür, dass der Gesetzgeber bei einem Versagen dieser Einstandsgemeinschaft von einer Berücksichtigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stelle auch trotz der Weigerung des Ehemanns keine unzumutbare Härte dar.
Fundstelle
PM des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.11.18