Die Übernahme der Haftung gegen Vergütung stellt eine sonstige Leistung der Komplementär-GmbH dar, die umsatzsteuerbar und -pflichtig ist.
Mit diesem Urteil widerspricht das FG Niedersachsen der Verwaltungsansicht, dass Haftungsübernahme und Geschäftsführung eine einheitliche Leistung bilden.
FG Niedersachsen 25.2.10, 16 K 347/09,
BMF 31.5.07, IV A 5 – S 7100/07/0031, BStBl I 07, 503
BFH 6.6.02, V R 43/01, BStBl II 03, 36
Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei Leistungen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft danach zu differenzieren, ob
diese als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten werden oder
gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Dann ist die gleichzeitige Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in umsatzsteuerlicher Hinsicht unerheblich.
Die Haftungsübernahme erfolgt nach HGB aus der Gesellschafterstellung, was umsatzsteuerlich aber nicht der Annahme eines Leistungsaustauschs entgegensteht, wenn eine Komplementär-GmbH für die Haftung eine Sondervergütung erhält, die kein Bestandteil der Gewinnverteilungsabrede darstellt.
Sie ist auch nicht nach § 4 Nr. 8g UStG steuerfrei, was teilweise in der Literatur vertreten wird. Die Haftung stellt keine Übernahme anderer Sicherheiten dar.
Steuertipp
Das FG hat die Revision zugelassen, da die umsatzsteuerliche Behandlung der Haftungsvergütung eines Komplementärs höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Hierbei geht es insbesondere um die Beurteilung von Haftung und Geschäftsführung für eine Personengesellschaft, entweder als wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge oder untrennbare Einheit, was die Annahme einer einheitlichen Leistung rechtfertigen würde.