Ein Haftungsausschluss bei Firmenfortführung kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
OLG Hamm, Beschluss vom 27.2.2014, Az. 27 W 9/14, BGH-Urteil vom 16.1.1984, Az. II ZR 114/83
Zum Hintergrund
Nach einer Regelung im Handelsgesetzbuch (§ 25 HGB) haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma im Kernbereich fortgeführt wird.
Im Gegensatz zur Haftung nach der Abgabenordnung (§ 75 AO) kann diese Haftung durch Eintragung im Handelsregister oder durch Mitteilung an die Gläubiger ausgeschlossen werden.
Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen nach dem Wechsel alsbald bewirkt werden.
Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung den neuen Unternehmensträger trifft. Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an.
Hinweis
In der älteren Rechtsprechung sind die Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint worden, wenn zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung sechs oder zehn Wochen verstrichen sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Eintragung neun Monate nach der Geschäftsübernahme keinesfalls ausreichend.