In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Sich wegen einer Steuerstraftat verantworten und für eine Steuerschuld einstehen zu müssen, sind rechtlich gesehen zweierlei Dinge. Dementsprechend wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen einer Strafe und einer Haftung:
Die Strafe ist die Folge einer Straftat – in diesem Fall der Steuerhinterziehung. Dieser Sanktion kann man sich durch eine wirksame Selbstanzeige entziehen.
Haftung bedeutet, für die Steuerschuld im Besteuerungsverfahren einstehen zu müssen. Wer haftet, muss also die hinterzogene Steuer – nicht die Strafzahlung – entrichten.

Das Gesetz sieht vor, dass der Steuerhinterzieher für die verkürzte Steuer haften soll. Bei einer Privatperson fallen Strafe und Haftung daher zusammen.
Bei einer Gesellschaft ist nur derjenige Gesellschafter strafbar, der die Steuerhinterziehung selbst begangen oder Beihilfe zu derselben geleistet hat. Die Haftungsfrage kann dagegen komplizierter werden, wenn die Gesellschaft nicht zahlen kann.

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass man die Haftung für die Steuerschuld durch eine Selbstanzeige nicht ausschließen kann. Denn die Selbstanzeige betrifft nur das Strafverfahren, nicht aber das Besteuerungsverfahren.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei Personengesellschaften wie der GbR sind die Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zuständig. Die Geschäftsführung obliegt allen Gesellschaftern, es sei denn, etwas Abweichendes ist vereinbart worden. Zu den steuerlichen Pflichten gehören zum Beispiel die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht, die Erklärungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht und die Verpflichtung, Steuern einzubehalten und zu zahlen.
Grundsätzlich haftet die Gesellschaft für hinterzogene Betriebssteuern (Gewerbe-, Umsatz- und Lohnsteuer) und die Gesellschafter für hinterzogene Einkommensteuer.
Hat ein Gesellschafter vorsätzlich Steuern verkürzt und kann die Gesellschaft für die hinterzogene Steuer nicht aufkommen, haftet der Gesellschafter sowohl für die Betriebssteuern als auch für die Einkommensteuer seiner Mitgesellschafter, soweit diese nicht zahlen können. Es ist nicht notwendig, dass die Steuern ausschließlich zu seinen Gunsten verkürzt worden sind.
Des Weiteren kann das Finanzamt die Gesellschafter als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen: jeden einzeln oder mehrere gleichzeitig. Hierfür ist weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit erforderlich. Das liegt im Ermessen des Finanzamts.
Manchmal kommt es vor, dass Ehepartner gemeinsam eine GbR unterhalten. Dann kann es passieren, dass sich der eine Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterzeichnen, in der der andere unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der lediglich unterzeichnende Ehepartner gilt dann nicht als Täter oder Teilnehmer der Steuerhinterziehung.

Kommanditgesellschaft

Als Personengesellschaft gelten für die KG dieselben Grundsätze wie für die GbR.
Eine Besonderheit der KG ist jedoch, dass es Kommanditisten gibt, die nicht für die Geschäftsführung zuständig sind und nur mit ihrer Einlage haften. Daran ändert auch die gesetzliche Regelung zur Haftung für hinterzogene Steuern nichts. Haften muss solch ein Kommanditist dann, wenn er Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat (z.B. indem er bewusst Rechnungsbelege nicht in die Buchhaltung aufgenommen oder Barkaufrechnungen nicht erfasst hat).
In diesem Fall darf das Finanzamt auch den Kommanditisten bis zur Höhe seiner Einlage in Anspruch nehmen, obwohl dieser gar nicht zur Geschäftsführung befugt ist.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ein GmbH-Geschäftsführer hat weitreichende Vertretungsmacht für seine Gesellschaft. Er muss dafür sorgen, dass alle Steuererklärungen rechtzeitig und richtig abgegeben und die Steuern der GmbH gezahlt werden. Somit haftet er mit seinem gesamten Vermögen für die Steuern der GmbH, soweit er diese vorsätzlich verkürzt hat.

Hinweis

Sollte Ihre Gesellschaftsform nicht aufgeführt sein, beraten wir Sie gern individuell zu Haftungsfragen – wie auch zu allen anderen hier besprochenen Punkten.