Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Dies gilt nach § 4 Abs. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 nur für den Fall nicht, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
FG München 10.3.14, 8 K 1704/11
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus einer den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnenden Tätigkeit als IT-Beraterin.
Im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ohne betragsmäßige Beschränkung als Betriebsausgaben geltend, da sie der Auffassung war, das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt ihrer Gesamttätigkeit dar.
Entscheidung
FA und auch das FG folgten dieser Einschätzung jedoch nicht und beschränkten den Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR.
Begründung
Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit – teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
Maßgebend ist, ob das häusliche Arbeitszimmer den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, d.h., ob unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Dabei kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers lediglich indizielle Bedeutung zu.
Im Streitfall berät die Steuerpflichtige ihre Kunden bei der Gestaltung und Einrichtung von Störungsmanagementsystemen. Hierzu analysiert sie Geschäftsabläufe und berät bei der Neugestaltung dieser Abläufe. Sie übernimmt aber auch deren Einrichtung. Diese Tätigkeit kann zu weiten Teilen nur vor Ort – im Betrieb des Auftraggebers wahrgenommen werden.
Insoweit handelt es sich um eine weitgehend ortsgebundene Projektarbeit mit anderen Projektpartnern. Hinzu kam, dass hinsichtlich der Zeitkomponente die Arbeitszeit vor Ort den üblichen Arbeitszeiten eines Vollzeitangestellten entsprachen und demnach im Heimbüro nur zusätzliche Arbeiten angefallen sein konnten.
Das FG ist der Meinung, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Steuerpflichtigen vor Ort bei ihren Auftraggebern liegt, da sie dort die wesentlichen Leistungen, wie Analyse und Auswertungen, die eine starke Interaktion und Kommunikation mit Mitarbeitern der Kunden vor Ort erfordern, erbringt.
Auch die Einrichtung der Controlling- und Incident-Systeme erfordert die Anleitung der Mitarbeiter der Kunden vor Ort. Prägendes Element der Tätigkeit der Steuerpflichtigen ist somit die Systemanalyse und die „Beratung“ als kommunikativer Akt, die am Ort des Zielunternehmens erfolgen.
Praxishinweis?
Nebentätigkeiten wie Rechnungsstellung und Anbahnungskorrespondenz sind nicht geeignet, den qualitativen Schwerpunkt in das häusliche Arbeitszimmer zu verlagern.