Die Ausgabe von Dienstleistungsgutscheinen zur Einlösung im Folgejahr erlaubt weder den Ausweis einer Verbindlichkeit noch einer Rückstellung. Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen entsteht die Verpflichtung, aufgrund des Gutscheins einen Preisabschlag zu gewähren, rechtlich wirksam erst mit der Einlösung durch den Kunden. Bis dahin handelt es sich lediglich um eine Verpflichtung, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt.
Quelle:
FG Niedersachsen 24.8.09, 9 K 547/05, Revision unter IV R 45/09
Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Wird Kunden aber lediglich zugesagt, bei Nachfrage von künftigen Dienstleistungen gegen Vorlage der Gutscheine einen Rabatt zu gewähren, ist diese Verpflichtung am Bilanzstichtag noch ungewiss. Der Preisabschlag wird erst voll wirksam, wenn es zur Abnahme der Leistung kommt. Aus Sicht des Kunden stellen die Gutscheine lediglich den Anspruch auf einen Preisvorteil dar, bis er diesen Dienst tatsächlich in Anspruch nimmt. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung in der Bilanz beruhen die Übergabe der Gutscheine und die Dienstleistung auf rechtlich getrennten Verträgen. Dabei mindert der Preisabschlag allein die Erlöse des Folgejahrs und ist damit wirtschaftlich eng mit den künftigen Dienstleistungen verknüpft.
Der versprochene Rabatt ist auch nicht als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen, weil der Preisnachlass nicht im alten Jahr wirtschaftlich verursacht ist. Ein solcher Passivposten soll verhindern, dass es zum Ausweis eines Gewinnes kommt, der wirtschaftlich noch gar nicht voll verdient ist.