Ein Steuerzahler muss die Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks dem Bescheid entnehmen können. Dazu bedarf es eines klaren verständlichen Wortlauts der Erläuterungen. Das hat das FG Rheinland-Pfalz einem FA aufgetragen.
Es reicht nicht, wenn ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO in einem Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsnorm (§ 165 Abs. 1 S. 1 AO) „wiederholt“ wird.
Ein solcher Bescheid ist ungültig. Im Hinweis hätte das Finanzamt erneut den Grund und Umfang der Vorläufigkeit angeben müssen.
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Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 22.8.17, Az. 3 K 2227/15, Abruf-Nr. 197613; Revision beim BFH, Az. VIII R 12/17